§ 14 § 14Anrechnung von Fachprüfungen für Standesbeamte
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Ob eine gleichartige Prüfung in einem anderen Bundesland der bestandenen Fachprüfung für Stan-desbeamten nach dieser Verordnung gleichzuhalten ist, bestimmt die Prüfungskommission im Einzelfall über Antrag.
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