§ 9 § 9Schriftliche Prüfung
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
(1) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht eines vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden bestimmten Mitgliedes der Prüfungskommission abzulegen: sie besteht aus der Eintragung je eines der möglichen Personenstandsfälle im Schulungssystem ZPR einschließlich der Ausstellung einer Personenstandsurkunde.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird von der Prüfungskommission festgestellt. Weist die schriftliche Arbeit so schwere Mängel auf, dass zu befürchten ist, dass die Prüfungswerber nicht in der Lage sind, die Aufgaben eines Standesbeamten zu erfüllen, so sind sie zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen: Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.
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