(1) Bei der mündlichen Prüfung werden die Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen von den von dem/der Vorsitzenden hiefür bestimmten Mitgliedern der Prüfungskommission geprüft. Der/die Vorsitzende ist berechtigt, Fragen aus allen Prüfungsgegenständen zu stellen. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung wird von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit ein Beschluss gefasst, ob die Prüfungswerber nach dem Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung die Prüfung be-standen haben.
(2) Sind Prüfungswerber, die die schriftliche Dienstprüfung mit Erfolg abgelegt haben, aus Gründen, die sie nicht verschuldet haben, außer Stande, am festgesetzten Tag zur Prüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat der/die Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen der Prüfungswerber die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten. Tritt der/die Prüfungswerberin aus anderen Gründen nicht zur mündlichen Prüfung an oder während dieser zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die Bewertung des Prüfungserfolges lautet auf „bestanden“, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan bestimmten Stoffes gewonnen hat; ist bei Einstimmigkeit über die Bewertung „bestanden“ die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission der Auffassung, dass der Prüfungserfolg in allen oder in einzelnen Prüfungsgegenständen als ausgezeichnet zu bezeichnen ist, so ist dies der Bewertung „bestanden“ beizufügen („mit Auszeichnung aus …“).
(4) Hat die Mehrzahl der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung von der genügenden Beherrschung des im Prüfungsplan bestimmten Stoffes nicht gewonnen, so lautet die Bewertung auf „nicht bestanden“.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission geben ihre Stimme in der von dem/der Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge ab. Der/Die Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei gleichgeteilten Stimmen mit seiner/ihrer Stimme den Ausschlag.
(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Ein Personalvertreter der Gemeinde (des Gemeindever-bandes), deren Bedienstete die Prüfungswerber der Prüfung sind, hat das Recht, als Beobachter der mündlichen Prüfung beizuwohnen.
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