(1) Die Ausbildung der Standesbeamten hat in folgenden Fächern zu erfolgen:
a) Grundlagen des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR);
b) Ausstellung von Urkunden mittels des ZPR;
c) Altmatrikenvorschriften, soweit deren Kenntnisse für die Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeinden auf dem Gebiete des Personenstandsrechtes notwendig sind;
d) Personenstandsrecht;
e) Eherecht;
f) Familienrecht;
g) Namensrecht;
h) Staatsbürgerschaftsrecht;
i) einschlägige Bestimmungen des internationalen Privatrechtes einschließlich der Behandlung ausländischer Entscheidungen in Personenstandsangelegenheiten;
j) Gebühren und Verwaltungsabgaben auf dem Gebiet des Personenstands- und Staatsbürger-schaftsrechtes.
(2) Die Unterweisung ist von Personen aus dem Kreis der fachkundigen Landesbediensteten oder Standesbeamten durchzuführen und hat wie folgt zu erfolgen:
a) theoretische Unterweisung in die im Abs. 1 genannten Ausbildungsfächer im Ausmaß von zumindest 24 Stunden,
b) praktische Unterweisung in die im Abs. 1 genannten Ausbildungsfächer im Ausmaß von zumindest 12 Stunden.
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