§ 13 § 13Vergütung für die Mitglieder der Prüfungskommission
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jeden Prüfungswerber(in) jeweils eine Vergütung von 0,5 vH des Gehaltes eines Gemeindemitarbeiters gemäß Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K-GMG) der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1. Dem/der Kommissionsvorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommission, die schriftliche Prüfungen abnehmen, gebührt dieses Entgelt in doppelter Höhe.
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