§ 11 § 11Zeugnis
In Kraft seit 01. Juni 2023
Up-to-date
Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszufertigen, das das Datum der Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten hat. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
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