K-KBBEV
§ 1Gebäude und Liegenschaft
§ 2§ 2Raumbedarf und Größe der Räume für Kindergärten und Horte
§ 3§ 3Raumbedarf und Größe der Räume für Kindertagesstätten
§ 4§ 4Anordnung der Räume für Gruppen
§ 5§ 5Anordnung der Verwaltungsräume und der sonstigen Räume
§ 6§ 6Einrichtung
§ 7§ 7Einrichtung der Gruppenräume
§ 8§ 8Einrichtung der Garderobe
§ 9§ 9Einrichtung einer sanitären Anlage
§ 10§ 10Einrichtung der Verwaltungsräume und der sonstigen Räume
§ 11§ 11Raumtemperatur
§ 12§ 12Spielfläche im Freien
§ 13§ 13Unterbringung in Altbeständen
§ 14§ 14Sicherheit und Hygiene
§ 15§ 15Raumbedarf bei einer Tagesbetreuung
§ 16§ 16Ausnahmen
§ 17§ 17Übergangsbestimmung
§ 18§ 18Inkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
§ 1 § 1 Gebäude und Liegenschaft
(1) Die Gebäude und die dazugehörigen Liegenschaften müssen so gelegen und beschaffen sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden wird. Die Gebäude sollen auf sonnigen, windgeschützten und verkehrsicher gelegenen und sich im Hinblick auf den Außenlärm und den Grad der Luftverschmutzung geeigneten Grundstücken befinden.
(2) Die Größe des Grundstückes für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist so zu wählen, dass eine der Kinderzahl entsprechende Spielfläche angeordnet werden kann.
§ 2 § 2 Raumbedarf und Größe der Räume für Kindergärten und Horte
(1) Die für den Betrieb und die Verwaltung eines Kindergartens und Hortes erforderlichen Räume sind bereitzustellen.
(2) Für eine Kindergruppe sind vorzusehen:
1. ein Gruppenraum, der als Spiel-, Bildungs- und Betreuungsraum geeignet ist, wobei die Bodenfläche mindestens 60 m² zu betragen hat,
2. ein Gruppenraum, der als Spiel-, Bewegungs- und Ruheraum geeignet ist, wobei die Bodenfläche mindestens 60 m² zu betragen hat,
3. eine Garderobe, möglichst samt einer Schmutzschleußengarderobe und
4. eine sanitäre Anlage.
(3) Bestehen in einem Kindergarten oder Hort mehr als eine Kindergruppe, darf der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 für jeweils zwei Kindergruppen verwendet werden. Ab der dritten Kindergruppe darf eine Verwendung des Gruppenraumes nach Abs. 2 Z 2 auch als Funktionsraum erfolgen.
(4) Anstelle eines Gruppenraumes nach Abs. 2 Z 1 können bei Vorliegen eines begründeten einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzeptes auch mehrere kleinere Räume als Spiel-, Bildungs- und Betreuungsräume herangezogen werden, wobei die Bodenfläche dieser Räume insgesamt mindestens 60 m² zu betragen hat.
(5) An Verwaltungsräumen sind mindestens vorzusehen:
1. ein Leiterzimmer,
2. ein Vorraum,
3. ein Personalraum, sofern mehr als eine Kindergruppe vorgesehen ist,
4. eine sanitäre Anlage für das Personal,
5. eine der Art der Kinderbetreuungseinrichtung entsprechende Küche mit einer entsprechenden Möglichkeit der Vorratshaltung und
6. die erforderliche Anzahl von zugeordneten Abstell- und Lagerräumen.
(6) In Kindergärten und Horten ist eine erforderliche Zahl von Zusatzräumen vorzusehen.
(7) In Horten ist überdies ein Werk- oder Mehrzweckraum vorzusehen, welcher nicht weniger als 10 m² betragen darf.
(8) Die Bodenfläche eines Gruppenraumes nach § 2 Abs. 2 Z 1 und Z 2 darf bei Förderkindergärten und Förderhorten jeweils nicht weniger als 45 m² betragen.
(9) Das Raumerfordernis in alterserweiterten Kindergruppen mit Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr umfasst zusätzlich eine weitere sanitäre Anlage sowie einen Lernraum und einen Mehrzweckbereich. Steht kein eigener Lernraum und Mehrzweckraum zur Verfügung, ist die Möglichkeit der Mitbenützung eines nahegelegenen, geeigneten Raumes bzw. Bereichs sicherzustellen. In alterserweiterten Kindergruppen mit Kindern unter drei Jahren ist zusätzlich ein Ruheraum vorzusehen, sofern kein Raum nach Abs. 2 Z 2 zur Verfügung steht und eine Mitbenützung von alternativen Bewegungsflächen (zB. Turnsaal) erfolgt.
§ 3 § 3 Raumbedarf und Größe der Räume für Kindertagesstätten
(1) Die für den Betrieb und die Verwaltung einer Kindertagestätte erforderlichen Räume sind bereitzustellen.
(2) Für eine Kindergruppe sind vorzusehen:
1. ein Gruppenraum als Spiel-, Bildungs- und Betreuungsraum, wobei die Bodenfläche mindestens 45 m² zu betragen hat,
2. ein Gruppenraum als Bewegungs- und Ruheraum, wobei die Bodenfläche mindestens 45 m² zu betragen hat,
3. eine sanitäre Anlage und
4. ein Garderobenbereich möglichst mit Schmutzschleußengarderoben.
(3) Bestehen in einer Kindertagesstätte mehr als eine Kindergruppe, darf der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 für jeweils zwei Kindergruppen verwendet werden.
(4) Anstelle eines Gruppenraumes nach Abs. 2 Z 1 können bei Vorliegen eines begründeten einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzeptes auch mehrere kleinere Räume als Spiel-, Bildungs- und Betreuungsräume herangezogen werden, wobei die Bodenfläche dieser Räume insgesamt mindestens 45 m² zu betragen hat.
(5) Sofern der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 nicht für jeweils zwei Kindergruppen verwendet wird, darf die Bodenfläche des Gruppenraumes nach Abs. 2 Z 2 um max. 50% unterschritten werden, wenn alternative Bewegungsflächen vorhanden sind.
(6) Sind an einem Standort eine eingruppige Kindertagesstätte und ein Kindergarten mit einer oder drei Kindergruppen situiert, dann kann der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 entfallen.
(7) Hinsichtlich der Verwaltungsräume gilt § 2 Abs. 5 sinngemäß.
§ 4 § 4 Anordnung der Räume für Gruppen
(1) Die für eine Kindergruppe bestimmten Räume sind funktionsgerecht, entsprechend den pädagogischen Erfordernissen, anzuordnen.
(2) Werden Terrassen vorgesehen, sind sie so anzuordnen, dass sie nicht den einzigen Zugang zur Spielfläche bilden.
(3) Die Raumanordnung einer Kindertagesstätte hat den Erfordernissen der zeitgemäßen Pädagogik, der Hygiene und der Sicherheit der Kinder Rechnung zu tragen. Die Abstellmöglichkeit von Kinderwägen muss ebenfalls berücksichtigt werden.
§ 5 § 5 Anordnung der Verwaltungsräume und der sonstigen Räume
(1) Verwaltungsräume sind entsprechend ihrer Funktion so anzuordnen, dass die Einheit der Gruppenräume und der Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht gestört werden.
(2) Räume, die nicht der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienen, sind so anzuordnen, dass sie den Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht stören. Sie sind mit einem eigenen Zugang zu versehen, der nicht auch dem Betrieb der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung dienen darf.
§ 6 § 6 Einrichtung
Die Räume einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind so einzurichten, dass sie dem Alter der Kinder entsprechende Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten bieten. Bei der Einrichtung der für die Kinder bestimmten Räume ist auf die Anzahl und das Alter der Kinder Bedacht zu nehmen.
§ 7 § 7 Einrichtung der Gruppenräume
(1) Ein Gruppenraum nach § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 2 Z 1 ist kindergerecht und zweckmäßig mit Spielmaterial, Bildungsmittel, der erforderlichen Anzahl von Tischen, Sesseln, Schränken, Regalen und einem Handwaschbecken in kindgerechter Höhe auszustatten. Satz 1 gilt für die Räume nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 4 sinngemäß, wobei in einem dieser Räume ein Handwaschbecken in kindgerechter Höhe anzubringen ist.
(2) Ein Gruppenraum nach § 2 Abs. 2 Z 2 und § 3 Abs. 2 Z 2 ist mit der entsprechenden Anzahl von Liegen, Turn- und Rhythmikgeräten sowie Ruhemöglichkeiten auszustatten. Außerdem ist eine Abstellmöglichkeit für Turn- und Spielgeräte vorzusehen.
(3) Bei Gruppenräumen nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sind entsprechend große pädagogische Spielflächen vorzusehen.
(4) Für die geeignete Aufbewahrung des erforderlichen Spielmaterials und der Bildungsmittel ist vorzusorgen.
§ 8 § 8 Einrichtung der Garderobe
(1) Die Garderobe ist mit Bänken, Schuhfächern, Kleiderleisten und Hutablagen auszustatten.
(2) Pro Kind ist eine Banklänge von mindestens 0,30 m vorzusehen.
(3) Eine Banklänge von mindestens 0,30 m pro Kind gilt nicht bei der Errichtung von Schmutzschleußengarderoben.
§ 9 § 9 Einrichtung einer sanitären Anlage
(1) Die sanitäre Anlage einer Kindergruppe eines Kindergartens ist mit zwei Kinder-WC- Sitzen, zwei kindergerechten Waschbecken, einem Handwaschbecken für Erwachsene und mit einer Wickelmöglichkeit auszustatten. Zwischen den Kinder-WC-Sitzen sind Trennwände vorzusehen.
(2) Bei Horten sind zwei räumlich getrennte WC samt einem Waschbecken vorzusehen.
(3) Bei Kindertagesstätten ist ein Sanitärbereich mit zwei Kinder-WC-Sitzen und einem Kinderwaschbecken, einem Handwaschbecken für Erwachsene und einem Wickeltisch mit Waschgelegenheit vorzusehen. Zwischen den Kinder-WC-Sitzen sind Trennwände vorzusehen.
(3) Die sanitäre Anlage ist mit Anschlüssen für Warmwasser zu versehen. Es ist eine zentrale Mischbatterie vorzusehen, die so abzusichern ist, dass sie von den Kindern nicht betätigt werden kann.
(4) In jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist bei mindestens einem Gruppenraum nach § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 2 Z 1 eine nahegelegene Dusche vorzusehen. Satz 1 gilt für die Räume nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 4 sinngemäß, wobei bei einem dieser Räume eine nahegelegene Dusche vorzusehen ist.
(5) Bei der Gestaltung der sanitären Anlagen ist möglichst die leichte Erreichbarkeit einer Toilette von der Spielfläche im Freien aus vorzusehen.
§ 10 § 10 Einrichtung der Verwaltungsräume und der sonstigen Räume
(1) Die Küche ist entsprechend der Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung funktionsgerecht einzurichten.
(2) Das Leiterzimmer ist zweckentsprechend und mit einem Telefon, Internetanschluss samt erforderlicher EDV-Ausstattung einzurichten.
(3) Im Vorraum sind Sitzgelegenheiten für Erwachsene sowie im Nahbereich des Leiterzimmers eine Wartezone für Eltern vorzusehen.
(4) Der Personalraum ist zweckentsprechend auszustatten.
(5) In mehrgruppigen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist mindestens ein Wirtschaftsraum für die Wäschepflege vorzusehen und mit mindestens einer Waschmaschine und einem Schmutzwaschbecken auszustatten.
(6) Die Abstellräume sind mit ausreichenden Abstellflächen auszustatten.
(7) Ein Raum ist mit einer Liege und einer Ersten-Hilfe-Ausstattung einzurichten.
§ 11 § 11 Raumtemperatur
(1) In Gruppenräumen ist eine Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius zu gewährleisten und sind Elemente für einen entsprechenden Hitzeschutz (Beschattung) vorzusehen.
(2) Sofern Heizkörper und Heizleitungen vorhanden sind, sind diese so anzuordnen und abzusichern, dass eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist.
§ 12 § 12 Spielfläche im Freien
(1) Für jede Kindergruppe eines Kindergartens und Hortes ist eine übersichtliche Spielfläche vorzusehen. Diese Fläche muss bei einer Kindergruppe mindestens 400 m² und für jede weitere Kindergruppe zusätzlich mindestens 200 m² betragen.
(2) In Förderkindergärten und Förderhorten ist für jede Kindergruppe eine übersichtliche Spielfläche von mindestens 200 m² zur Verfügung zu stellen. Für jede weitere Kindergruppe erhöht sich das Ausmaß der Spielfläche um zusätzlich mindestens 100 m².
(3) In Kindertagesstätten ist für jede Kindergruppe eine übersichtliche Spielfläche im Ausmaß von mindestens 200 m² zur Verfügung zu stellen. Für jede weitere Kindergruppe erhöht sich das Ausmaß der Spielfläche um zusätzlich mindestens 100 m².
(4) Ein Teil der Spielfläche ist zu befestigen und die restliche Spielfläche als Grünfläche anzulegen. Die gesamte Spielfläche ist angeschlossen an das Gebäude der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzuordnen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, kann die Spielfläche auch in unmittelbarer Nähe der Einrichtung plaziert werden, sofern diese von den Kindern verkehrssicher erreichbar ist und nur den Kindern der Einrichtung während der Betriebszeiten zur Verfügung steht.
(5) Die Spielfläche ist so zu gestalten, dass sonnige, schattige oder überdachte Bereiche entstehen. Auf genügend freien Raum für elementare Bewegungsformen ist Bedacht zu nehmen.
(6) Für die Spielfläche ist die erforderliche Anzahl von Sitzgelegenheiten und Tischen vorzusehen. Die Spielfläche ist mit einem Sandplatz pro Kindergruppe, einem Wasserspielplatz und mit Spiel- und Turngeräten, die dem Alter der Kinder entsprechen, auszustatten. Bei mehr als einer Kindergruppe darf der Sandplatz auch für zwei Kindergruppen verwendet werden.
(7) Die Spielfläche ist mit einer mindestens 1,5 m hohen Einfriedung auszustatten, sodass ein Übersteigen und ein Durchschlüpfen ausgeschlossen sind.
§ 13 § 13 Unterbringung in Altbeständen
(1) Bei der Unterbringung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einem bestehenden Gebäude darf von der in § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 festgelegten Mindestnutzfläche in der Weise abgegangen werden, dass das jeweilige Mindestausmaß der Bodenfläche um 15 v.H. verringert werden darf. Zudem kann das Handwaschbecken im Gruppenraum nach § 7 Abs. 1 entfallen, sofern der technische oder wirtschaftliche Aufwand für die Installierung nicht vertretbar ist.
(2) Bei der Unterbringung einer Kindertagesstätte in einem bestehenden Gebäude darf von der in § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 festgelegten Mindestnutzfläche in der Weise abgegangen werden, dass das jeweiligen Mindestausmaß der Bodenfläche um 15 v.H. verringert werden darf. Absatz 1 Satz 2 gilt für Kindertagesstätten sinngemäß.
§ 14 § 14 Sicherheit und Hygiene
Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten und in regelmäßigen Abständen durch hierzu geeignete Institutionen überprüfen zu lassen und verpflichtet sich, den für die Führung einer Kindertagestätte angemessenen hygienischen Standard einzuhalten.
2. Abschnitt Tagesmütter und Tagesväter
§ 15 § 15 Raumbedarf bei einer Tagesbetreuung
(1) Es ist eine kind- und altersgerechte pädagogische Spiel- und Bildungsfläche im Ausmaß von mindestens 25 m² und ein Ruhe- und Schlafbereich im Ausmaß von mindestens 10 m² vorzusehen.
(2) Zur pädagogischen Spiel- und Bildungsfläche zählen nicht haushaltseigene Kinderzimmer sowie das Schlafzimmer.
(3) Die für die Tagesbetreuung vorgesehenen Räume müssen
1. auf Dauer der beabsichtigten Tätigkeit der Antragstellerin durch Eigentum, Mietvertrag oder auf Grund eines schriftlichen Einverständnisses zur Verfügung stehen,
2. den Erfordernissen der Hygiene entsprechen,
3. den Erfordernissen des Wohles und der Sicherheit der Kinder entsprechen und
4. so gelegen sein, dass die Tagesmutter oder der Tagesvater der Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Kinder nachkommen kann.
(4) Die Räume müssen gut belüftbar, trocken und beheizbar und frei von Gefahrenquellen sein sowie ausreichend natürliches Licht aufweisen. In allen Räumen, zu denen die Kinder Zugang haben, ist das Rauchen und Konsumieren von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen in Anwesenheit der Kinder untersagt.
(5) Der Kontakt mit Haustieren im Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen.
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 16 § 16 Ausnahmen
(1) Bei einer unvermeidbaren Unterschreitung der Gruppenraumgröße nach § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 2 Z 1 iVm § 6 Abs. 5 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2023, bis zu einem Mindestausmaß von 40 m² für Kindergärten und Horte bzw. bis zu einem Mindestausmaß von 36m² für Kindertagesstätten, ist von der bewillgenden Behörde die zulässige Höchstzahl der Kinder in dieser Gruppe in Relation zur vorhandenen Bodenfläche zu reduzieren. Dies gilt auch für die Bodenflächen der Räume nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 4 sinngemäß.
(2) Steht keine ausreichende Spielfläche nach § 12 zur Verfügung, darf das erforderliche Flächenausmaß um max. 25 % unterschritten werden.
§ 17 § 17 Übergangsbestimmung
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und Einrichtungen der Tagesbetreuung, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Betriebsbewilligung besteht, keine Anwendung. Es sind einerseits die Bestimmungen der Verordnung, mit der Bestimmungen über Kinderbetreuungseinrichtungen erlassen werden (Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs–Verordnung – K-KBEV), LGBl. Nr. 58/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 55/2020, sowie andererseits die Bestimmungen der §§ 7, 12 bis 17 im 1. und 2. Abschnitt im 1. Teil der Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen für die Tagesbetreuung, die notwendigen Inhalte der Ausbildung für Tagesmütter und Tagesväter und unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten Regelungen über die Förderung erlassen werden (Kärntner Tagesbetreuungsverordnung – K-TBVO), LGBl. Nr. 86/2011, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 92/2020, auf diese Einrichtungen der Kinderbetreuung sowie für Tagesmütter und Tagesväter weiterhin anzuwenden.
§ 18 § 18 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt einerseits die Verordnung der Landesregierung, mit der Bestimmungen über Kinderbetreuungseinrichtungen erlassen werden (Kärntner Kinderbetreuungseinrichtungs–Verordnung – K-KBEV), LGBl. Nr. 58/2012, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 55/2020, sowie treten andererseits die Bestimmungen der §§ 7, 12 bis 17 im 1. und 2. Abschnitt im 1. Teil der Verordnung der Landesregierung, mit der nähere Bestimmungen für die Tagesbetreuung, die notwendigen Inhalte der Ausbildung für Tagesmütter und Tagesväter und unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Tagesbetreuung durch Kindertagesstätten Regelungen über die Förderung erlassen werden (Kärntner Tagesbetreuungsverordnung – K-TBVO), LGBl. Nr. 86/2011, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 92/2020, außer Kraft.