(1) Die für den Betrieb und die Verwaltung einer Kindertagestätte erforderlichen Räume sind bereitzustellen.
(2) Für eine Kindergruppe sind vorzusehen:
1. ein Gruppenraum als Spiel-, Bildungs- und Betreuungsraum, wobei die Bodenfläche mindestens 45 m² zu betragen hat,
2. ein Gruppenraum als Bewegungs- und Ruheraum, wobei die Bodenfläche mindestens 45 m² zu betragen hat,
3. eine sanitäre Anlage und
4. ein Garderobenbereich möglichst mit Schmutzschleußengarderoben.
(3) Bestehen in einer Kindertagesstätte mehr als eine Kindergruppe, darf der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 für jeweils zwei Kindergruppen verwendet werden.
(4) Anstelle eines Gruppenraumes nach Abs. 2 Z 1 können bei Vorliegen eines begründeten einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzeptes auch mehrere kleinere Räume als Spiel-, Bildungs- und Betreuungsräume herangezogen werden, wobei die Bodenfläche dieser Räume insgesamt mindestens 45 m² zu betragen hat.
(5) Sofern der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 nicht für jeweils zwei Kindergruppen verwendet wird, darf die Bodenfläche des Gruppenraumes nach Abs. 2 Z 2 um max. 50% unterschritten werden, wenn alternative Bewegungsflächen vorhanden sind.
(6) Sind an einem Standort eine eingruppige Kindertagesstätte und ein Kindergarten mit einer oder drei Kindergruppen situiert, dann kann der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 entfallen.
(7) Hinsichtlich der Verwaltungsräume gilt § 2 Abs. 5 sinngemäß.
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