§ 1 § 1Gebäude und Liegenschaft
In Kraft seit 01. August 2023
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(1) Die Gebäude und die dazugehörigen Liegenschaften müssen so gelegen und beschaffen sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit der Kinder vermieden wird. Die Gebäude sollen auf sonnigen, windgeschützten und verkehrsicher gelegenen und sich im Hinblick auf den Außenlärm und den Grad der Luftverschmutzung geeigneten Grundstücken befinden.
(2) Die Größe des Grundstückes für eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist so zu wählen, dass eine der Kinderzahl entsprechende Spielfläche angeordnet werden kann.
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