(1) Für jede Kindergruppe eines Kindergartens und Hortes ist eine übersichtliche Spielfläche vorzusehen. Diese Fläche muss bei einer Kindergruppe mindestens 400 m² und für jede weitere Kindergruppe zusätzlich mindestens 200 m² betragen.
(2) In Förderkindergärten und Förderhorten ist für jede Kindergruppe eine übersichtliche Spielfläche von mindestens 200 m² zur Verfügung zu stellen. Für jede weitere Kindergruppe erhöht sich das Ausmaß der Spielfläche um zusätzlich mindestens 100 m².
(3) In Kindertagesstätten ist für jede Kindergruppe eine übersichtliche Spielfläche im Ausmaß von mindestens 200 m² zur Verfügung zu stellen. Für jede weitere Kindergruppe erhöht sich das Ausmaß der Spielfläche um zusätzlich mindestens 100 m².
(4) Ein Teil der Spielfläche ist zu befestigen und die restliche Spielfläche als Grünfläche anzulegen. Die gesamte Spielfläche ist angeschlossen an das Gebäude der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung anzuordnen. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, kann die Spielfläche auch in unmittelbarer Nähe der Einrichtung plaziert werden, sofern diese von den Kindern verkehrssicher erreichbar ist und nur den Kindern der Einrichtung während der Betriebszeiten zur Verfügung steht.
(5) Die Spielfläche ist so zu gestalten, dass sonnige, schattige oder überdachte Bereiche entstehen. Auf genügend freien Raum für elementare Bewegungsformen ist Bedacht zu nehmen.
(6) Für die Spielfläche ist die erforderliche Anzahl von Sitzgelegenheiten und Tischen vorzusehen. Die Spielfläche ist mit einem Sandplatz pro Kindergruppe, einem Wasserspielplatz und mit Spiel- und Turngeräten, die dem Alter der Kinder entsprechen, auszustatten. Bei mehr als einer Kindergruppe darf der Sandplatz auch für zwei Kindergruppen verwendet werden.
(7) Die Spielfläche ist mit einer mindestens 1,5 m hohen Einfriedung auszustatten, sodass ein Übersteigen und ein Durchschlüpfen ausgeschlossen sind.
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