(1) Bei einer unvermeidbaren Unterschreitung der Gruppenraumgröße nach § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 2 Z 1 iVm § 6 Abs. 5 des Kärntner Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – K-KBBG, LGBl. Nr. 13/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2023, bis zu einem Mindestausmaß von 40 m² für Kindergärten und Horte bzw. bis zu einem Mindestausmaß von 36m² für Kindertagesstätten, ist von der bewillgenden Behörde die zulässige Höchstzahl der Kinder in dieser Gruppe in Relation zur vorhandenen Bodenfläche zu reduzieren. Dies gilt auch für die Bodenflächen der Räume nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 4 sinngemäß.
(2) Steht keine ausreichende Spielfläche nach § 12 zur Verfügung, darf das erforderliche Flächenausmaß um max. 25 % unterschritten werden.
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