(1) Es ist eine kind- und altersgerechte pädagogische Spiel- und Bildungsfläche im Ausmaß von mindestens 25 m² und ein Ruhe- und Schlafbereich im Ausmaß von mindestens 10 m² vorzusehen.
(2) Zur pädagogischen Spiel- und Bildungsfläche zählen nicht haushaltseigene Kinderzimmer sowie das Schlafzimmer.
(3) Die für die Tagesbetreuung vorgesehenen Räume müssen
1. auf Dauer der beabsichtigten Tätigkeit der Antragstellerin durch Eigentum, Mietvertrag oder auf Grund eines schriftlichen Einverständnisses zur Verfügung stehen,
2. den Erfordernissen der Hygiene entsprechen,
3. den Erfordernissen des Wohles und der Sicherheit der Kinder entsprechen und
4. so gelegen sein, dass die Tagesmutter oder der Tagesvater der Aufsichtspflicht entsprechend dem Alter der Kinder nachkommen kann.
(4) Die Räume müssen gut belüftbar, trocken und beheizbar und frei von Gefahrenquellen sein sowie ausreichend natürliches Licht aufweisen. In allen Räumen, zu denen die Kinder Zugang haben, ist das Rauchen und Konsumieren von Alkohol oder anderen berauschenden Substanzen in Anwesenheit der Kinder untersagt.
(5) Der Kontakt mit Haustieren im Haushalt der Tagesmutter oder des Tagesvaters ist mit den Erziehungsberechtigten abzustimmen.
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