§ 11 § 11Raumtemperatur
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
(1) In Gruppenräumen ist eine Temperatur von mindestens 20 Grad Celsius zu gewährleisten und sind Elemente für einen entsprechenden Hitzeschutz (Beschattung) vorzusehen.
(2) Sofern Heizkörper und Heizleitungen vorhanden sind, sind diese so anzuordnen und abzusichern, dass eine Gefährdung der Kinder ausgeschlossen ist.
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