(1) Ein Gruppenraum nach § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 2 Z 1 ist kindergerecht und zweckmäßig mit Spielmaterial, Bildungsmittel, der erforderlichen Anzahl von Tischen, Sesseln, Schränken, Regalen und einem Handwaschbecken in kindgerechter Höhe auszustatten. Satz 1 gilt für die Räume nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 4 sinngemäß, wobei in einem dieser Räume ein Handwaschbecken in kindgerechter Höhe anzubringen ist.
(2) Ein Gruppenraum nach § 2 Abs. 2 Z 2 und § 3 Abs. 2 Z 2 ist mit der entsprechenden Anzahl von Liegen, Turn- und Rhythmikgeräten sowie Ruhemöglichkeiten auszustatten. Außerdem ist eine Abstellmöglichkeit für Turn- und Spielgeräte vorzusehen.
(3) Bei Gruppenräumen nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 3 Abs. 2 Z 1 und 2 sind entsprechend große pädagogische Spielflächen vorzusehen.
(4) Für die geeignete Aufbewahrung des erforderlichen Spielmaterials und der Bildungsmittel ist vorzusorgen.
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