§ 4 § 4Anordnung der Räume für Gruppen
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
(1) Die für eine Kindergruppe bestimmten Räume sind funktionsgerecht, entsprechend den pädagogischen Erfordernissen, anzuordnen.
(2) Werden Terrassen vorgesehen, sind sie so anzuordnen, dass sie nicht den einzigen Zugang zur Spielfläche bilden.
(3) Die Raumanordnung einer Kindertagesstätte hat den Erfordernissen der zeitgemäßen Pädagogik, der Hygiene und der Sicherheit der Kinder Rechnung zu tragen. Die Abstellmöglichkeit von Kinderwägen muss ebenfalls berücksichtigt werden.
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