§ 6 § 6Einrichtung
In Kraft seit 01. August 2023
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Die Räume einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind so einzurichten, dass sie dem Alter der Kinder entsprechende Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten bieten. Bei der Einrichtung der für die Kinder bestimmten Räume ist auf die Anzahl und das Alter der Kinder Bedacht zu nehmen.
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