(1) Die sanitäre Anlage einer Kindergruppe eines Kindergartens ist mit zwei Kinder-WC- Sitzen, zwei kindergerechten Waschbecken, einem Handwaschbecken für Erwachsene und mit einer Wickelmöglichkeit auszustatten. Zwischen den Kinder-WC-Sitzen sind Trennwände vorzusehen.
(2) Bei Horten sind zwei räumlich getrennte WC samt einem Waschbecken vorzusehen.
(3) Bei Kindertagesstätten ist ein Sanitärbereich mit zwei Kinder-WC-Sitzen und einem Kinderwaschbecken, einem Handwaschbecken für Erwachsene und einem Wickeltisch mit Waschgelegenheit vorzusehen. Zwischen den Kinder-WC-Sitzen sind Trennwände vorzusehen.
(3) Die sanitäre Anlage ist mit Anschlüssen für Warmwasser zu versehen. Es ist eine zentrale Mischbatterie vorzusehen, die so abzusichern ist, dass sie von den Kindern nicht betätigt werden kann.
(4) In jeder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist bei mindestens einem Gruppenraum nach § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 2 Z 1 eine nahegelegene Dusche vorzusehen. Satz 1 gilt für die Räume nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 4 sinngemäß, wobei bei einem dieser Räume eine nahegelegene Dusche vorzusehen ist.
(5) Bei der Gestaltung der sanitären Anlagen ist möglichst die leichte Erreichbarkeit einer Toilette von der Spielfläche im Freien aus vorzusehen.
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