§ 8 § 8Einrichtung der Garderobe
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
(1) Die Garderobe ist mit Bänken, Schuhfächern, Kleiderleisten und Hutablagen auszustatten.
(2) Pro Kind ist eine Banklänge von mindestens 0,30 m vorzusehen.
(3) Eine Banklänge von mindestens 0,30 m pro Kind gilt nicht bei der Errichtung von Schmutzschleußengarderoben.
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