(1) Die für den Betrieb und die Verwaltung eines Kindergartens und Hortes erforderlichen Räume sind bereitzustellen.
(2) Für eine Kindergruppe sind vorzusehen:
1. ein Gruppenraum, der als Spiel-, Bildungs- und Betreuungsraum geeignet ist, wobei die Bodenfläche mindestens 60 m² zu betragen hat,
2. ein Gruppenraum, der als Spiel-, Bewegungs- und Ruheraum geeignet ist, wobei die Bodenfläche mindestens 60 m² zu betragen hat,
3. eine Garderobe, möglichst samt einer Schmutzschleußengarderobe und
4. eine sanitäre Anlage.
(3) Bestehen in einem Kindergarten oder Hort mehr als eine Kindergruppe, darf der Gruppenraum nach Abs. 2 Z 2 für jeweils zwei Kindergruppen verwendet werden. Ab der dritten Kindergruppe darf eine Verwendung des Gruppenraumes nach Abs. 2 Z 2 auch als Funktionsraum erfolgen.
(4) Anstelle eines Gruppenraumes nach Abs. 2 Z 1 können bei Vorliegen eines begründeten einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzeptes auch mehrere kleinere Räume als Spiel-, Bildungs- und Betreuungsräume herangezogen werden, wobei die Bodenfläche dieser Räume insgesamt mindestens 60 m² zu betragen hat.
(5) An Verwaltungsräumen sind mindestens vorzusehen:
1. ein Leiterzimmer,
2. ein Vorraum,
3. ein Personalraum, sofern mehr als eine Kindergruppe vorgesehen ist,
4. eine sanitäre Anlage für das Personal,
5. eine der Art der Kinderbetreuungseinrichtung entsprechende Küche mit einer entsprechenden Möglichkeit der Vorratshaltung und
6. die erforderliche Anzahl von zugeordneten Abstell- und Lagerräumen.
(6) In Kindergärten und Horten ist eine erforderliche Zahl von Zusatzräumen vorzusehen.
(7) In Horten ist überdies ein Werk- oder Mehrzweckraum vorzusehen, welcher nicht weniger als 10 m² betragen darf.
(8) Die Bodenfläche eines Gruppenraumes nach § 2 Abs. 2 Z 1 und Z 2 darf bei Förderkindergärten und Förderhorten jeweils nicht weniger als 45 m² betragen.
(9) Das Raumerfordernis in alterserweiterten Kindergruppen mit Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr umfasst zusätzlich eine weitere sanitäre Anlage sowie einen Lernraum und einen Mehrzweckbereich. Steht kein eigener Lernraum und Mehrzweckraum zur Verfügung, ist die Möglichkeit der Mitbenützung eines nahegelegenen, geeigneten Raumes bzw. Bereichs sicherzustellen. In alterserweiterten Kindergruppen mit Kindern unter drei Jahren ist zusätzlich ein Ruheraum vorzusehen, sofern kein Raum nach Abs. 2 Z 2 zur Verfügung steht und eine Mitbenützung von alternativen Bewegungsflächen (zB. Turnsaal) erfolgt.
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