§ 14 § 14Sicherheit und Hygiene
In Kraft seit 01. August 2023
Up-to-date
Die Trägerin einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist verpflichtet, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten und in regelmäßigen Abständen durch hierzu geeignete Institutionen überprüfen zu lassen und verpflichtet sich, den für die Führung einer Kindertagestätte angemessenen hygienischen Standard einzuhalten.
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