Zielsetzungen
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3entfällt; LGBl. Nr. 53/2025 vom 18. November 2025.
§ 4Förderrichtlinien
§ 5Förderbericht
§ 6Fördercontrolling
§ 7Förderungsarten
§ 8Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger
§ 9Leistungsverpflichtete bzw. Leistungsverpflichteter
§ 10Leistungsdefinierende Stelle
§ 11Leistende Stellen
§ 12Abfrageberechtigte Stellen
§ 13Von der Stadt Wien und vom Land Wien verschiedene Rechtsträger
§ 14Leistungsangebote
§ 15Leistungsmitteilungen
§ 16Transparenzportalabfrage
§ 17Datenverarbeitung
§ 18Verweis auf Bundesrecht
§ 19Inkrafttreten
Vorwort
(1) Dieses Gesetz verfolgt die Zielsetzung, die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Förderungen aus öffentlichen Mitteln der Stadt Wien sicherzustellen.
(2) Zu diesem Zweck werden Regelungen getroffen, um
1. über die Abwicklung von Förderungen der Stadt Wien bzw. des Landes Wien zu informieren und dadurch ein transparentes System der Fördergewährung und die Möglichkeit einer öffentlichen Kontrolle und Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung zu schaffen (§§ 4, 5),
2. Auswertungen der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten Daten für Zwecke der Mittelverwendungskontrolle, Steuerung und Planung zu erstellen (§ 6),
3. die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, LGBl. für Wien Nr. 24/2024, umzusetzen und dementsprechend eine Nutzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu ermöglichen (§§ 7 bis 16),
4. datenschutzrechtliche Bestimmungen für die gesamte Förderabwicklung zu schaffen (§ 17).
Im Sinne dieses Abschnittes sind
1. Förderungen: Direkte Förderungen (§ 7 Abs. 1 Z 4) und Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter (§ 7 Abs. 1 Z 5), welche die Stadt bzw. das Land Wien aus öffentlichen Mitteln der Stadt Wien im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt; nicht als Förderungen im Sinne dieses Gesetzes gelten Einlagen und Beiträge jeder Art, die von der Stadt bzw. dem Land Wien in ihrer bzw. seiner Eigenschaft als Gesellschafterin bzw. Gesellschafter an eine Kapitalgesellschaft geleistet werden bzw. Dotationen an Stiftungen, Anstalten und Fonds;
2. Fördergegenstand (förderwürdige Maßnahme): Vorhaben, für welches um eine Förderung angesucht wird bzw. für welches eine Förderung beantragt wird;
3. Förderwerberin bzw. Förderwerber: Rechtssubjekt, welches um eine Förderung ansucht bzw. eine Förderung beantragt;
4. Fördernehmerin bzw. Fördernehmer: Förderwerberin bzw. Förderwerber, der bzw. dem eine Förderung gewährt wird;
5. Förderdienststelle: Magistratsdienststelle, welcher die administrative Abwicklung von Förderungen obliegt;
6. Förderprogramm: allgemeines Angebot einer Förderdienststelle in Hinblick auf Förderungen, die insbesondere jeweils denselben Fördergegenstand, dieselben Rechtsgrundlagen, denselben Kreis der Fördernehmerinnen bzw. Fördernehmer und dieselben Fördervoraussetzungen haben;
entfällt; LGBl. Nr. 53/2025 vom 18. November 2025.
(1) Jede Förderdienststelle hat für Förderprogramme Förderrichtlinien zu erstellen, die von den nach der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 idgF zuständigen Organen zu beschließen und auf www.wien.gv.at zu veröffentlichen sind.
(2) Eine Förderrichtlinie hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand
2. Kreis der Fördernehmerinnen bzw. Fördernehmer
3. Förderart
4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
5. Sonstige Fördervoraussetzungen
6. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
7. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
8. Förderbedingungen
9. Auszahlung
10. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
11. Widerruf und Rückforderung
12. Datenschutzrechtliche Hinweise
(3) Der Magistrat hat einheitliche Vorgaben zur Abwicklung von Förderungen in einer allgemeinen Richtlinie festzulegen und diese auf
(1) Der Magistrat hat jährlich einen Förderbericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr aus- bzw. rückbezahlten Förderungen zu erstellen.
(2) Der Förderbericht gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. Name bzw. Bezeichnung der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers,
2. Postleitzahl des Wohnortes bzw. des Sitzes der Fördernehmerin bzw. des Fördernehmers,
2a. Förderprogramm,
3. Fördergegenstand,
4. ausbezahlter Förderbetrag.
(3) Der Förderbericht gemäß Abs. 1 ist gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss der Stadt Wien dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen und im Internet unter der Adresse für eine Dauer von maximal zehn Jahren zu veröffentlichen. Die Daten des Förderberichtes können ohne Personenbezug zudem in maschinenlesbarer Form im Internet unter der Adresse veröffentlicht werden.
(4) In Bezug auf folgende Förderungen enthält der Förderbericht nach Abs. 1 lediglich die insgesamt pro Förderprogramm ausbezahlte Fördersumme samt Anzahl der Förderfälle:
1. Förderungen mit Bezug zu Daten im Sinne der Art. 9 und 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1,
2. Förderungen, die geeignet sind, bei ihrer personenbezogenen Veröffentlichung das Fortkommen einer natürlichen Person zu behindern,
Der Magistrat ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Förderungen verarbeiteten Daten im Rahmen von Auswertungen auch für statistische, planerische und steuernde Zwecke ohne Personenbezug zu verarbeiten.
(1) Eine Förderung im Sinne dieses Abschnittes liegt vor, wenn sie in eine der folgenden Kategorien fällt:
1. Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
2. Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
3. Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
4. Direkte Förderungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
5. Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
6. Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des AHG geleistet werden;
Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinne des § 7 erhalten hat. Als Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E-GovG).
(1) Leistungsverpflichtete bzw. Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
1. der Allgemeinheit,
2. eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
3. einer bzw. eines bestimmten einzelnen Begünstigten
zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f iVm § 11 TDBG 2012.
(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinne des § 7 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger.
(1) Leistungsdefinierende Stelle ist jene Stelle, in deren Verantwortung das jeweilige Leistungsangebot (§ 14) fällt.
(2) Als leistungsdefinierende Stellen im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere
1. der Magistrat der Stadt Wien,
2. das Amt der Wiener Landesregierung,
3. sonstige Organe der Stadt Wien bzw. des Landes Wien, sofern sie nicht von Z 1 und Z 2 umfasst sind, sowie
4. von der Stadt Wien bzw. vom Land Wien mit der Abwicklung bzw. Gewährung von Förderungen aus öffentlichen Mitteln der Stadt Wien betraute Rechtsträger, sofern der Rechtsträger hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt.
Leistende Stelle für Förderungen im Sinne des § 7 ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 8) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 9) obliegt, sofern diese hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt.
Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle (§ 11) sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 8) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 9) beteiligt ist, die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21 TDBG 2012) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.
Werden Förderungen im Sinne des § 7 von einem von der Stadt Wien bzw. dem Land Wien betrauten Rechtsträger abgewickelt bzw. gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen, Mitteilungen darauf zu melden und Transparenzportalabfragen vorzunehmen, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen abwickelt bzw. gewährt, hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Jedenfalls davon umfasst sind Einrichtungen nach dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 14/1988, in der jeweils geltenden Fassung. Die Stadt Wien bzw. das Land Wien hat gegebenenfalls auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes durch geeignete Maßnahmen hinzuwirken.
(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen (§ 10) verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.
(2) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 10) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 7 ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 und Z 6 TDBG 2012 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass für § 21 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 die leistende Stelle jene im Sinne des § 11 ist und für § 21 Abs. 1 Z 5 TDBG 2012 die abfrageberechtigte Stelle jene im Sinne des § 12 ist.
(3) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 10) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
(1) Die leistenden Stellen (§ 11) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 7, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(2) Die Mitteilungen haben die in § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 sowie Abs. 1b TDBG 2012 angeführten Daten zu enthalten.
(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung sind Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die leistenden Stellen (§ 11) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen (§ 12), sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, vor Gewährung einer Förderung gemäß § 7 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.
(1) Die leistenden Stellen (§ 11) sind zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 7) und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen (§ 15) sowie die abfrageberechtigten Stellen (§ 12) im Rahmen der Abfrage gemäß § 16 ermächtigt, jene personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung, bzw. zur Meldung von Leistungsmitteilungen (§ 15) jeweils erforderlich sind. Diese personenbezogenen Daten umfassen insbesondere:
1. Name bzw. Bezeichnung
2. Adresse bzw. Sitz
3. Kontaktdaten
4. Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, bzw. Geburtsdatum
5. Verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Bereiche „Zur Person – Transparenzdatenbank“ (ZP-TD) und „Amtliche Statistik“ (AS)
6. Vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten
7. Förderart und Fördergegenstand
8. Einkommen und Vermögen
Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
1. Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025,
2. E Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2024,
3. Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2025,
4. Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2023,
5. Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 4 ist ausschließlich auf nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossene Förderprogramme anzuwenden.
(3) Der Magistrat hat spätestens im Jahr 2023 für das Kalenderjahr 2022 und danach jährlich gemäß § 5 einen Förderbericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr ausbezahlten Förderungen zu erstellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit Förderungen durch Gesetz bzw. Verordnung bereits hinreichend determiniert sind und keiner näheren Ausgestaltung bedürfen.
4. Förderungen, bei denen ein Ausschluss der Veröffentlichung aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie
5. Förderungen, die nicht unmittelbar an die begünstigte Fördernehmerin bzw. den begünstigten Fördernehmer ausbezahlt werden.
(5) Rückbezahlte Förderbeträge sind gesondert und lediglich mit der insgesamt pro Förderprogramm rückbezahlten Fördersumme samt Anzahl der betroffenen Förderfälle darzustellen.
a. diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f TDBG 2012 an Dritte weitergeben und
b. die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinne des § 3 TDBG 2012.
(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(5) Als Förderungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Förderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung der Stadt bzw. des Landes Wien im Namen der Stadt bzw. des Landes Wien gewährt werden,
2. Förderungen, die im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden und
3. Förderungen mit öffentlichen Mitteln der Stadt Wien, die von von der Stadt Wien und vom Land Wien verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, abgewickelt bzw. gewährt werden.
(6) Nicht als Förderungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Gesellschafterzuschüsse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 TDBG 2012,
2. Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung,
3. Zahlungen im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948,
4. Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 6 TDBG 2012,
5. Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e iVm § 10 TDBG 2012 sowie
6. Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f iVm § 11 TDBG 2012.
10. Bankverbindung (IBAN und BIC)
11. Informationen über andere beantragte und gewährte Förderungen
12. Entscheidung über die Förderung
13. Informationen zur gesamten Abwicklung der Förderung inklusive der widmungsgemäßen Verwendung sowie zur allfälligen Rückforderung
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger durch leistende Stellen (§ 11) zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 7) und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen (§ 15) und abfrageberechtigte Stellen (§ 12) im Rahmen der Abfrage gemäß § 16 ist zulässig, soweit
1. dies zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 7) unbedingt erforderlich ist und keine Alternativen zur Verarbeitung in Betracht kommen,
2. ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht,
3. die Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung gegeben ist,
4. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 4) durch die leistenden Stellen (§ 11) bzw. die abfrageberechtigten Stellen (§ 12) getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird und
5. der Umfang der Verarbeitung und die Speicherdauer auf das unerlässliche Ausmaß beschränkt werden.
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Straftaten, sowie über gerichtliche oder verwaltungsbehördliche strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger oder deren vertretungsbefugten Organen ist durch die leistenden Stellen (§ 11) zulässig, soweit und solange dies
1. zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 7) unbedingt erforderlich ist und
2. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 4) durch die leistenden Stellen (§ 11) getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird.
(4) Wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 2 und Abs. 3) umfassen insbesondere:
1. Verarbeitungsbeschränkungen,
2. Einsichtsbeschränkungen,
3. Protokollierung der Zugriffe und
4. vorzeitige (selektive) Löschung von personenbezogenen Daten.
Die Auswahl und die Beurteilung der Eignung der im Einzelfall zu setzenden Maßnahmen obliegt den jeweils zur Verarbeitung personenbezogener Daten Ermächtigten (Abs. 2 und Abs. 3). Die gesetzten Maßnahmen sind von den datenschutzrechtlich jeweils Verantwortlichen zu dokumentieren und in allgemeiner Form den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 umfassen auch die Datenübermittlungen an den Bundesminister für Finanzen (§ 15) sowie die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die im Wege einer Transparenzportalabfrage (§ 16) erhoben werden können. Dabei sind die Voraussetzungen der Abs. 1 und Abs. 2 einzuhalten.
(6) Die leistenden Stellen (§ 11) sind als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen (Förder-)Dienststellen der Stadt Wien oder bei einem anderen Rechtsträger, der Förderungen gewährt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, soweit dies für die Förderabwicklung und den Abschluss des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist; wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.
(7) Der Verarbeitungszweck der Abwicklung der Förderung umfasst insbesondere:
1. Prüfung von Förderansuchen bzw. Förderanträgen insbesondere hinsichtlich der Fördervoraussetzungen,
2. Prüftätigkeiten zur Vermeidung von unerwünschten Doppel- bzw. Mehrfachförderungen,
3. Entscheidung über das Förderansuchen bzw. den Förderantrag,
4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung und
5. (teilweise) Rückforderung der Fördermittel bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes.
(8) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht und eine selektive frühere Löschung gemäß Abs. 4 Z 4 nicht stattfindet – spätestens 10 Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.
(9) Die leistenden Stellen (§ 11) sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 15 Eintragungen der Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6b E-GovG) vorzunehmen, sofern für eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis Z 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 3 Z 6 E-GovG), existiert.