Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen (§ 12), sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, vor Gewährung einer Förderung gemäß § 7 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.
Wr. FTG · Wiener Fördertransparenzgesetz
§ 17 Datenverarbeitung
…Abs. 7) und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen (§ 15) sowie die abfrageberechtigten Stellen (§ 12) im Rahmen der Abfrage gemäß § 16 ermächtigt, jene personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung, bzw…
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