(1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen (§ 10) verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.
(2) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 10) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 7 ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 und Z 6 TDBG 2012 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass für § 21 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 die leistende Stelle jene im Sinne des § 11 ist und für § 21 Abs. 1 Z 5 TDBG 2012 die abfrageberechtigte Stelle jene im Sinne des § 12 ist.
(3) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 10) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
Wr. FTG · Wiener Fördertransparenzgesetz
§ 10 Leistungsdefinierende Stelle
…1) Leistungsdefinierende Stelle ist jene Stelle, in deren Verantwortung das jeweilige Leistungsangebot (§ 14) fällt. (2) Als leistungsdefinierende Stellen im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere 1. der Magistrat der Stadt Wien, 2. das Amt der Wiener Landesregierung…
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