(1) Jede Förderdienststelle hat für Förderprogramme Förderrichtlinien zu erstellen, die von den nach der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 idgF zuständigen Organen zu beschließen und auf www.wien.gv.at zu veröffentlichen sind.
(2) Eine Förderrichtlinie hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:
1. Anwendungsbereich und Fördergegenstand
2. Kreis der Fördernehmerinnen bzw. Fördernehmer
3. Förderart
4. Allgemeine Fördervoraussetzungen
5. Sonstige Fördervoraussetzungen
6. Förderbare bzw. nicht förderbare Kosten
7. Ablauf der Fördergewährung (Förderabwicklung)
8. Förderbedingungen
9. Auszahlung
10. Abrechnung und Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung
11. Widerruf und Rückforderung
12. Datenschutzrechtliche Hinweise
(3) Der Magistrat hat einheitliche Vorgaben zur Abwicklung von Förderungen in einer allgemeinen Richtlinie festzulegen und diese auf
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit Förderungen durch Gesetz bzw. Verordnung bereits hinreichend determiniert sind und keiner näheren Ausgestaltung bedürfen.
Wr. FTG · Wiener Fördertransparenzgesetz
§ 19 Inkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 4 ist ausschließlich auf nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossene Förderprogramme anzuwenden. (3) Der Magistrat hat spätestens im Jahr 2023 für das Kalenderjahr 2022 und…
§ 1 Zielsetzungen
…Wien zu informieren und dadurch ein transparentes System der Fördergewährung und die Möglichkeit einer öffentlichen Kontrolle und Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung zu schaffen (§§ 4, 5), 2. Auswertungen der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten Daten für Zwecke der Mittelverwendungskontrolle, Steuerung und Planung zu erstellen (§ 6), 3. die Vereinbarung…
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