(1) Eine Förderung im Sinne dieses Abschnittes liegt vor, wenn sie in eine der folgenden Kategorien fällt:
1. Mitgliedsbeiträge: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zum Erwerb oder Aufrechterhaltung einer Mitgliedschaft ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
2. Spenden: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln zu den in § 4a Abs. 2 EStG 1988 festgelegten begünstigten Zwecken ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
3. Jubiläumsgelder: freigebige Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln anlässlich eines Jubiläums ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
4. Direkte Förderungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die für eine erbrachte oder beabsichtigte Leistung, an der ein öffentliches Interesse besteht, gewährt werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
5. Zuwendungen mit Sozial- oder Familienleistungscharakter: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche Personen, um Lasten zu decken, die durch bestimmte Risiken oder Bedürfnisse entstehen, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung;
6. Entschädigungen: Geldzuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die an natürliche oder nicht natürliche Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des AHG geleistet werden;
7. Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern
b. die dahinterstehenden Begünstigten entweder identifizierbar sind oder der dem einzelnen Begünstigten zukommende Vorteil bezifferbar ist.
(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinne des § 3 TDBG 2012.
(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(5) Als Förderungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Förderungen, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung der Stadt bzw. des Landes Wien im Namen der Stadt bzw. des Landes Wien gewährt werden,
2. Förderungen, die im Bereich der landesgesetzlich bestimmten Hoheitsverwaltung gewährt werden und
3. Förderungen mit öffentlichen Mitteln der Stadt Wien, die von von der Stadt Wien und vom Land Wien verschiedenen Rechtsträgern, welche hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegen, abgewickelt bzw. gewährt werden.
(6) Nicht als Förderungen im Sinne des Abs. 1 gelten
1. Gesellschafterzuschüsse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 4 TDBG 2012,
2. Zahlungen zum Zweck der Krankenanstaltenfinanzierung,
3. Zahlungen im Sinne des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948,
4. Sozialversicherungsleistungen, Ruhe- und Versorgungsbezüge im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 6 TDBG 2012,
5. Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und verbilligten Fremdkapitalzinsen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. e iVm § 10 TDBG 2012 sowie
6. Sachleistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f iVm § 11 TDBG 2012.
Wr. FTG · Wiener Fördertransparenzgesetz
§ 7 Förderungsarten
…Personen aufgrund erlittenen Schadens oder erlittenen Unrechts geleistet werden, ohne unmittelbare angemessene geldwerte Gegenleistung. Nicht davon umfasst sind Geldleistungen, die aufgrund des AHG geleistet werden; 7. Zahlungen an Intermediäre: Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln an natürliche und nicht natürliche Personen, sofern a. diese die erhaltenen Mittel in Form von Sachleistungen nach §…
§ 11 Leistende Stellen
…Leistende Stelle für Förderungen im Sinne des § 7 ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 8) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen…
§ 1 Zielsetzungen
…die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, LGBl. für Wien Nr. 24/2024, umzusetzen und dementsprechend eine Nutzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu ermöglichen (§§ 7 bis 16), 4. datenschutzrechtliche Bestimmungen für die gesamte Förderabwicklung zu schaffen (§ 17).…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieses Abschnittes sind 1. Förderungen: Direkte Förderungen (§ 7 Abs. 1 Z 4) und Zuwendungen mit Sozial- und Familienleistungscharakter (§ 7 Abs. 1 Z 5), welche die Stadt bzw…
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