Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinne des § 7 erhalten hat. Als Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E-GovG).
Wr. FTG · Wiener Fördertransparenzgesetz
§ 11 Leistende Stellen
…im Sinne des § 7 ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 8) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 9) obliegt, sofern diese hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt.…
§ 12 Abfrageberechtigte Stellen
…die leistende Stelle (§ 11) sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 8) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 9) beteiligt ist, die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21 TDBG 2012) als abfrageberechtigte oder…
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