(1) Dieses Gesetz verfolgt die Zielsetzung, die Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Förderungen aus öffentlichen Mitteln der Stadt Wien sicherzustellen.
(2) Zu diesem Zweck werden Regelungen getroffen, um
1. über die Abwicklung von Förderungen der Stadt Wien bzw. des Landes Wien zu informieren und dadurch ein transparentes System der Fördergewährung und die Möglichkeit einer öffentlichen Kontrolle und Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung zu schaffen (§§ 4, 5),
2. Auswertungen der im Rahmen der Förderabwicklung verarbeiteten Daten für Zwecke der Mittelverwendungskontrolle, Steuerung und Planung zu erstellen (§ 6),
3. die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank, LGBl. für Wien Nr. 24/2024, umzusetzen und dementsprechend eine Nutzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu ermöglichen (§§ 7 bis 16),
4. datenschutzrechtliche Bestimmungen für die gesamte Förderabwicklung zu schaffen (§ 17).
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