Werden Förderungen im Sinne des § 7 von einem von der Stadt Wien bzw. dem Land Wien betrauten Rechtsträger abgewickelt bzw. gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen, Mitteilungen darauf zu melden und Transparenzportalabfragen vorzunehmen, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen abwickelt bzw. gewährt, hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Jedenfalls davon umfasst sind Einrichtungen nach dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 14/1988, in der jeweils geltenden Fassung. Die Stadt Wien bzw. das Land Wien hat gegebenenfalls auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes durch geeignete Maßnahmen hinzuwirken.
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