Rückverweise
(1) Leistungsverpflichtete bzw. Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
1. der Allgemeinheit,
2. eines bestimmten Kreises von Begünstigten oder
3. einer bzw. eines bestimmten einzelnen Begünstigten
zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Verpflichtung zur Erbringung einer Sachleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f iVm § 11 TDBG 2012.
(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinne des § 7 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger.
Wr. FTG · Wiener Fördertransparenzgesetz
§ 11 Leistende Stellen
…Einrichtung, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 8) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 9) obliegt, sofern diese hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt.…
§ 12 Abfrageberechtigte Stellen
…die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 8) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 9) beteiligt ist, die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21 TDBG 2012) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist und für deren…