(1) Die leistenden Stellen (§ 11) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 7, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(2) Die Mitteilungen haben die in § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 sowie Abs. 1b TDBG 2012 angeführten Daten zu enthalten.
(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung sind Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die leistenden Stellen (§ 11) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
Wr. FTG · Wiener Fördertransparenzgesetz
§ 15 Leistungsmitteilungen
(1) Die leistenden Stellen (§ 11) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 7, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder wenn dies unzumutbar…
§ 17 Datenverarbeitung
…1) Die leistenden Stellen (§ 11) sind zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 7) und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen (§ 15) sowie die abfrageberechtigten Stellen (§ 12) im Rahmen der Abfrage gemäß § 16 ermächtigt, jene personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw…