(1) Die leistenden Stellen (§ 11) sind zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 7) und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen (§ 15) sowie die abfrageberechtigten Stellen (§ 12) im Rahmen der Abfrage gemäß § 16 ermächtigt, jene personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung, bzw. zur Meldung von Leistungsmitteilungen (§ 15) jeweils erforderlich sind. Diese personenbezogenen Daten umfassen insbesondere:
1. Name bzw. Bezeichnung
2. Adresse bzw. Sitz
3. Kontaktdaten
4. Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG oder Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, bzw. Geburtsdatum
5. Verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Bereiche „Zur Person – Transparenzdatenbank“ (ZP-TD) und „Amtliche Statistik“ (AS)
6. Vertretungsbefugte Organe oder Personen sowie deren Kontaktdaten
7. Förderart und Fördergegenstand
8. Einkommen und Vermögen
9. Finanzpläne und sonstige wirtschaftliche Unterlagen
10. Bankverbindung (IBAN und BIC)
12. Entscheidung über die Förderung
13. Informationen zur gesamten Abwicklung der Förderung inklusive der widmungsgemäßen Verwendung sowie zur allfälligen Rückforderung
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger durch leistende Stellen (§ 11) zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 7) und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen (§ 15) und abfrageberechtigte Stellen (§ 12) im Rahmen der Abfrage gemäß § 16 ist zulässig, soweit
1. dies zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 7) unbedingt erforderlich ist und keine Alternativen zur Verarbeitung in Betracht kommen,
2. ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verarbeitung besteht,
3. die Verhältnismäßigkeit der Verarbeitung gegeben ist,
4. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 4) durch die leistenden Stellen (§ 11) bzw. die abfrageberechtigten Stellen (§ 12) getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird und
5. der Umfang der Verarbeitung und die Speicherdauer auf das unerlässliche Ausmaß beschränkt werden.
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Straftaten, sowie über gerichtliche oder verwaltungsbehördliche strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger oder deren vertretungsbefugten Organen ist durch die leistenden Stellen (§ 11) zulässig, soweit und solange dies
1. zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 7) unbedingt erforderlich ist und
2. im Einzelfall wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 4) durch die leistenden Stellen (§ 11) getroffen werden, sodass ein adäquates Schutzniveau erreicht wird.
(4) Wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 2 und Abs. 3) umfassen insbesondere:
1. Verarbeitungsbeschränkungen,
2. Einsichtsbeschränkungen,
3. Protokollierung der Zugriffe und
4. vorzeitige (selektive) Löschung von personenbezogenen Daten.
Die Auswahl und die Beurteilung der Eignung der im Einzelfall zu setzenden Maßnahmen obliegt den jeweils zur Verarbeitung personenbezogener Daten Ermächtigten (Abs. 2 und Abs. 3). Die gesetzten Maßnahmen sind von den datenschutzrechtlich jeweils Verantwortlichen zu dokumentieren und in allgemeiner Form den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 umfassen auch die Datenübermittlungen an den Bundesminister für Finanzen (§ 15) sowie die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die im Wege einer Transparenzportalabfrage (§ 16) erhoben werden können. Dabei sind die Voraussetzungen der Abs. 1 und Abs. 2 einzuhalten.
(6) Die leistenden Stellen (§ 11) sind als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen (Förder-)Dienststellen der Stadt Wien oder bei einem anderen Rechtsträger, der Förderungen gewährt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, soweit dies für die Förderabwicklung und den Abschluss des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist; wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.
(7) Der Verarbeitungszweck der Abwicklung der Förderung umfasst insbesondere:
1. Prüfung von Förderansuchen bzw. Förderanträgen insbesondere hinsichtlich der Fördervoraussetzungen,
2. Prüftätigkeiten zur Vermeidung von unerwünschten Doppel- bzw. Mehrfachförderungen,
3. Entscheidung über das Förderansuchen bzw. den Förderantrag,
4. Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung und
5. (teilweise) Rückforderung der Fördermittel bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes.
(8) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht und eine selektive frühere Löschung gemäß Abs. 4 Z 4 nicht stattfindet – spätestens 10 Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.
(9) Die leistenden Stellen (§ 11) sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 15 Eintragungen der Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6b E-GovG) vorzunehmen, sofern für eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis Z 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 3 Z 6 E-GovG), existiert.
Wr. FTG · Wiener Fördertransparenzgesetz
§ 17 Datenverarbeitung
(1) Die leistenden Stellen (§ 11) sind zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 7) und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen (§ 15) sowie die abfrageberechtigten Stellen (§ 12) im Rahmen der Abfrage gemäß § 16 ermächtigt, jene personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsem…
§ 1 Zielsetzungen
…dementsprechend eine Nutzung der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank zu ermöglichen (§§ 7 bis 16), 4. datenschutzrechtliche Bestimmungen für die gesamte Förderabwicklung zu schaffen (§ 17).…
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