WIWG 2022
Ziel
§ 2Geltungsbereich
§ 3Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 4Begriffsbestimmungen
§ 5Allgemeiner Grundsatz
§ 6Anforderungen an das Weiterverwendungsersuchen und dessen weitere Bearbeitung
§ 7Verfügbare Formate
§ 8Grundsätze der Entgeltbemessung
§ 9Transparenz
§ 10Bedingungen für die Weiterverwendung
§ 11Praktische Vorkehrungen
§ 12Nichtdiskriminierung
§ 13Ausschließlichkeitsvereinbarungen
§ 14Hochwertige Datensätze
§ 15Rechtsschutz bei ablehnenden Mitteilungen
§ 16Rechtsschutz bei Nutzungsverträgen
§ 17Rechtsschutz bei Säumigkeit
§ 18Geltung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 19Vollziehung
§ 20Wirkungsbereiche
§ 21Zuständigkeit innerhalb der öffentlichen Stelle „Stadt Wien“
§ 22Umsetzungshinweis
§ 23Inkrafttreten
Vorwort
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel
Ziel dieses Gesetzes ist es, im Sinne des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von
1. vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen;
2. Forschungsdaten öffentlicher Stellen, die öffentlich finanziert und von diesen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellerinnen und Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2019, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen, die
a) nicht im Zusammenhang mit dem durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle stehen, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
b) nicht im Zusammenhang mit dem durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag stehen, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
2. Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen, sowie Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
3. Dokumente, die nicht oder eingeschränkt zugänglich sind;
4. Logos, Wappen und Insignien;
5. Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten;
6. Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archive;
7. Dokumente im Besitz von
a) Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter,
b) anderen Bildungseinrichtungen als den in lit. a genannten, soweit es sich nicht um Forschungsdaten handelt, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen;
8. Dokumente, die im Besitz von Forschungs- oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß § 4 Z 7 handelt.
(2) Für die Bearbeitung von Ersuchen um Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis Z 5 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind § 6 Abs. 3 Z 2 und Z 4 sowie Abs. 4 bis Abs. 6 anzuwenden.
§ 4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. öffentliche Stelle:
a) die Stadt Wien als Land oder als Gemeinde,
b) landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
c) Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage, die
aa) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht kommerzieller Art sind und
bb) zumindest teilrechtsfähig sind und
cc) überwiegend von im Sinne der lit. a oder lit. b genannten Stellen bzw. anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von im Sinne der lit. a oder lit. b genannten Stellen bzw. von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 ernannt worden sind;
2. Dokument:
a) jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme),
b) ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes;
3. Hochschule: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;
4. Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit offenen und international standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;
5. Anonymisierung: der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente so verändert werden, dass sie nicht mehr mit einer bestimmten oder bestimmbaren Person in Beziehung gesetzt werden können;
6. dynamische Daten: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der Regel bei von Sensoren generierten Daten der Fall ist;
7. Forschungsdaten: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;
8. hochwertige Datensätze: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießerinnen bzw. Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;
9. Weiterverwendung:
a) die Nutzung – durch Rechtsträgerinnen bzw. Rechtsträger – von Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags,
b) die Nutzung – durch Rechtsträgerinnen bzw. Rechtsträger – von Forschungsdaten im Besitz von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck der Erstellung der Forschungsdaten unterscheiden;
10. personenbezogene Daten: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
11. maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
12. offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
13. formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
14. angemessene Gewinnspanne: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegt;
15. Dritte(r): jede Rechtsträgerin bzw. jeder Rechtsträger außer der öffentlichen Stelle, Forschungseinrichtung oder Forschungsförderungseinrichtung öffentlicher Stellen, die bzw. der im Besitz der Dokumente ist;
16. Anwendungsprogrammierschnittstelle (API): ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;
17. data.gv.at: das zentrale österreichische Online-Portal für offene Daten des öffentlichen Sektors, welches Zugang zu Metadaten von Dokumenten und sonstigen Informationen bietet;
18. offene Daten: Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet werden können.
§ 5 Allgemeiner Grundsatz
(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, gemäß den §§ 7 bis 13 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 13 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.
(3) Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen haben Forschungsdaten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, gemäß den §§ 8 und 10 bis 12 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.
II. Abschnitt
Weiterverwendung
§ 6 Anforderungen an das Weiterverwendungsersuchen und dessen weitere Bearbeitung
(1) Ersuchen um Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das ersuchte Dokument befindet, einzubringen. Dieses kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle empfangen kann.
(2) Geht aus dem Ersuchen im Sinne des Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung des ersuchten Dokuments nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle die ersuchende Person unverzüglich aufzufordern, das Ersuchen innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die ersuchende Person der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Ersuchen als nicht eingebracht.
(3) Die öffentliche Stelle hat das Ersuchen in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (§§ 15 und 16)
1. die ersuchten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder
2. die ersuchten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und der ersuchenden Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass ihrem Ersuchen teilweise nicht entsprochen wird oder
3. ein endgültiges Vertragsangebot (Nutzungsvertrag) unter Setzung einer angemessenen Annahmefrist zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der ersuchten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 10 erforderlich ist oder
4. der ersuchenden Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass ihrem Ersuchen nicht entsprochen wird.
(4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 oder Z 4 darauf, dass das ersuchte Dokument geistiges Eigentum Dritter (§ 3 Abs. 1 Z 2) betrifft, so hat die öffentliche Stelle auf die ihr bekannte Inhaberin bzw. den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige bzw. denjenigen zu verweisen, von der bzw. dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.
(5) Bei umfangreichen und komplexen Ersuchen kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist die ersuchende Person von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Ersuchens unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 17 zu verständigen.
(6) Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsersuchen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.
(7) Abs. 1 bis Abs. 6 gelten nicht für Bildungseinrichtungen sowie Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen.
§ 7 Verfügbare Formate
(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich international anerkannten formellen, offenen Standards zu entsprechen.
(2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten zur Verfügung zu stellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.
(3) Soweit Abs. 6 und Abs. 8 nicht anderes bestimmen, sind öffentliche Stellen auf Grundlage dieses Gesetzes nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.
(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs. 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.
(6) Ändert sich bei dynamischen Daten das zugrundeliegende Datenmodell, so hat die öffentliche Stelle mindestens zwei Monate vor dem Umstellungstermin
1. darüber im Internet zu informieren;
2. Testdatensätze der dynamischen Daten nach dem neuen Datenmodell als Download zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.
(7) Ändert sich die Anwendungsprogrammierschnittstelle (API), über die eine öffentliche Stelle dynamische Daten zur Weiterverwendung zugänglich macht, so hat sie dies im Vorhinein im Internet bekannt zu machen und die dynamischen Daten für mindestens zwei Monate parallel über die ursprüngliche und die neue Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.
(8) Wird die Erstellung und Speicherung bestimmter dynamischer Daten eingestellt, so hat die öffentliche Stelle dies drei Monate im Vorhinein im Internet bekannt zu machen.
§ 8 Grundsätze der Entgeltbemessung
(1) Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(2) Öffentliche Stellen haben andere als in Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Gesetzes unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.
(3) Entgelte im Sinne von Abs. 2 für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.
(4) Abs. 2 und Abs. 3 sind nicht anzuwenden auf
1. öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
2. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.
(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1), haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen und die Informationen an den Bund zur Veröffentlichung in der entsprechenden Liste des Bundes weiterzuleiten.
(6) Soweit die in Abs. 4 Z 1 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, sind diese nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung im entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 4 Z 14 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
(7) Soweit die in Abs. 4 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung im entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 4 Z 14 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.
§ 9 Transparenz
(1) Im Falle von Standardentgelten haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen um Weiterverwendung anzugeben.
§ 10 Bedingungen für die Weiterverwendung
Öffentliche Stellen sowie Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen (Nutzungsvertrag), die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll haben sie Standardlizenzen (§ 4 Z 4) zu verwenden.
§ 11 Praktische Vorkehrungen
(1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Insbesondere haben sie:
1. Bestandslisten der Dokumente online verfügbar zu machen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist oder
2. Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten online verfügbar zu machen und mit dem Internet-Portal data.gv.at (§ 4 Z 17) zu verknüpfen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt. Soweit möglich haben die öffentlichen Stellen dafür zu sorgen, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.
(2) Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa
1. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente online verfügbar zu machen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist oder
2. die wichtigsten Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten online verfügbar zu machen und mit dem Internet-Portal data.gv.at (§ 4 Z 17) zu verknüpfen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt. Soweit möglich haben die Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen dafür zu sorgen, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.
§ 12 Nichtdiskriminierung
(1) Öffentliche Stellen sowie Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen haben die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich in ihrem Besitz befinden, für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nichtdiskriminierend zu gestalten.
(2) Verwendet eine öffentliche Stelle Dokumente in ihrem Besitz als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiter, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, so gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzerinnen und Nutzer.
§ 13 Ausschließlichkeitsvereinbarungen
(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einer oder mehreren Marktteilnehmerinnen bzw. einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechtes erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der Grund, der die die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigt, nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der Grund, der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigt, nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen.
(4) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der Grund, der die Vereinbarung rechtfertigt, nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die von öffentlichen Stellen abgeschlossen wurden und nicht unter die Ausnahmen des Abs. 2 und Abs. 3 fallen, enden mit Vertragsablauf, spätestens jedoch mit Ablauf des 18. Juli 2043.
§ 14 Hochwertige Datensätze
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis lit. d und Art. 14 Abs. 4 Richtlinie (EU) 2019/1024 rechtlich zu entsprechen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2019/1024 von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts der Europäischen Kommission befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.
III. Abschnitt
Rechtsschutz
§ 15 Rechtsschutz bei ablehnenden Mitteilungen
(1) Wurde der Person, die ein Ersuchen gemäß § 6 Abs. 1 gestellt hat, gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 oder Z 4 mitgeteilt, dass ihrem Ersuchen zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag binnen vier Wochen einen Bescheid zu erlassen. Der Antrag ist von der ersuchenden Person binnen vier Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung bei der öffentlichen Stelle schriftlich einzubringen.
(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem Bezug habenden ursprünglichen Ersuchen sowie der ablehnenden Mitteilung zur Entscheidung im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Aufsichtsbehörde hat binnen acht Wochen zu entscheiden. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Gesetz Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien sowie gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(3) Ist eine zur Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde (Abs. 2) nicht vorhanden, so tritt der Magistrat der Stadt Wien an deren Stelle.
§ 16 Rechtsschutz bei Nutzungsverträgen
(1) Meint die Person, die ein Ersuchen gemäß § 6 Abs. 1 gestellt hat, dass einzelne Bestimmungen des ihr unterbreiteten endgültigen Vertragsangebotes (§ 6 Abs. 3 Z 3) nicht den Vorschriften dieses Gesetzes – insbesondere jenen des § 10 erster Satz – entsprechen, kann sie die Feststellung durch die öffentliche Stelle beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des endgültigen Vertragsangebotes gegen Vorschriften dieses Gesetzes – insbesondere jene des § 10 erster Satz – verstoßen. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Vertragsangebots einzubringen. Die öffentliche Stelle hat, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, über diesen Antrag binnen vier Wochen ab Einlangen zu entscheiden. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes diesem Gesetz nicht entsprechen, so hat die öffentliche Stelle der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot (§ 6 Abs. 3 Z 3) unter Berücksichtigung der Entscheidung zu unterbreiten.
(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem Bezug habenden ursprünglichen Ersuchen gemäß § 6 Abs. 1 und dem unterbreiteten endgültigen Vertragsangebot ohne unnötigen Aufschub zur Entscheidung im Sinne des Abs. 1 an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Aufsichtsbehörde hat binnen acht Wochen zu entscheiden. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 dritter und vierter Satz Anwendung. Einen nachträglichen Vertragsabschluss (Abs. 4) hat die öffentliche Stelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Ist eine zur Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde (Abs. 2) nicht vorhanden, so tritt der Magistrat der Stadt Wien an deren Stelle.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der öffentlichen Stelle,
2. die genaue Bezeichnung der als rechtswidrig erachteten Bestimmungen des betreffenden Vertragsangebotes,
3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller als verletzt erachtet,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. einen Vorschlag, wie die als rechtswidrig erachteten Bestimmungen des betreffenden Vertragsangebotes rechtskonform ausgestaltet werden könnten,
6. ein bestimmtes Begehren und
7. die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages erforderlich sind.
(5) Sofern nach der Antragstellung gemäß Abs. 1 nachträglich in derselben Sache ein Nutzungsvertrag (§ 6 Abs. 3 Z 3) zwischen der öffentlichen Stelle und der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller abgeschlossen wird, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung (Abs. 1) bzw. zur Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde (Abs. 2).
(6) Die öffentliche Stelle hat die auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 ergangene Entscheidung bei ihren zukünftigen Vertragsangeboten (§ 6 Abs. 3 Z 3) zu berücksichtigen.
§ 17 Rechtsschutz bei Säumigkeit
(1) Ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung eines Ersuchens (§ 6 Abs. 1) säumig, hat sie auf schriftlichen Antrag der Person, die das Ersuchen gemäß § 6 Abs. 1 gestellt hat, über das Ersuchen innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages mit Bescheid zu entscheiden oder, falls sie zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, den Antrag samt Bezug habendem Ersuchen zur Entscheidung im Sinne des ersten Satzes ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Werden die ersuchten Dokumente nachträglich zur Verfügung gestellt und/oder ein endgültiges Vertragsangebot gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 unterbreitet, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung bzw. zur Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 dritter und vierter Satz Anwendung.
(2) Ist eine zur Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde (Abs. 1) nicht vorhanden, so tritt der Magistrat der Stadt Wien an deren Stelle.
§ 18 Geltung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
(1) Für die in §§ 15 bis 17 vorgesehenen Verfahren gilt ab Antragstellung das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991.
(2) Für die Berechnung der in diesem Gesetz festgelegten Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991.
IV. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 19 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.
§ 20 Wirkungsbereiche
(1) Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Selbstverwaltungskörperschaften (§ 4 Z 1 lit. b) besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. Sie unterliegen diesbezüglich der Aufsicht der Landesregierung.
§ 21 Zuständigkeit innerhalb der öffentlichen Stelle „Stadt Wien“
(1) Die Erledigung der an die Stadt Wien gerichteten Ersuchen nach § 6 Abs. 1 und die Entscheidung über solchen Ersuchen nachfolgende Anträge gemäß § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 obliegen dem Magistrat der Stadt Wien.
(2) Betreffen Ersuchen (§ 6 Abs. 1) und solchen Ersuchen nachfolgende Anträge gemäß § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Dokumente, über die alleinig das Verwaltungsgericht Wien verfügen kann, hat – abweichend von Abs. 1 – das Verwaltungsgericht Wien selbst zu entscheiden.
§ 22 Umsetzungshinweis
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56, umgesetzt.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Wiener Landesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen – Wiener Informationsweiterverwendungsgesetz (WIWG), LGBl. für Wien Nr. 52/2005 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2015, außer Kraft.
(2) Verfahren nach dem WIWG, LGBl. für Wien Nr. 52/2005, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des WIWG, LGBl. für Wien Nr. 52/2005 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2015, zu Ende zu führen.