(1) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. Dokumente im Besitz öffentlicher Stellen, die
a) nicht im Zusammenhang mit dem durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle stehen, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
b) nicht im Zusammenhang mit dem durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag stehen, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;
2. Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen, sowie Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden;
3. Dokumente, die nicht oder eingeschränkt zugänglich sind;
4. Logos, Wappen und Insignien;
5. Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten;
6. Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archive;
7. Dokumente im Besitz von
a) Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter,
b) anderen Bildungseinrichtungen als den in lit. a genannten, soweit es sich nicht um Forschungsdaten handelt, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen;
8. Dokumente, die im Besitz von Forschungs- oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß § 4 Z 7 handelt.
(2) Für die Bearbeitung von Ersuchen um Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis Z 5 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind § 6 Abs. 3 Z 2 und Z 4 sowie Abs. 4 bis Abs. 6 anzuwenden.
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