(1) Wurde der Person, die ein Ersuchen gemäß § 6 Abs. 1 gestellt hat, gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 oder Z 4 mitgeteilt, dass ihrem Ersuchen zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag binnen vier Wochen einen Bescheid zu erlassen. Der Antrag ist von der ersuchenden Person binnen vier Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung bei der öffentlichen Stelle schriftlich einzubringen.
(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem Bezug habenden ursprünglichen Ersuchen sowie der ablehnenden Mitteilung zur Entscheidung im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Aufsichtsbehörde hat binnen acht Wochen zu entscheiden. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Gesetz Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien sowie gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes Wien Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(3) Ist eine zur Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde (Abs. 2) nicht vorhanden, so tritt der Magistrat der Stadt Wien an deren Stelle.
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