§ 20 Wirkungsbereiche
In Kraft seit 09. Juli 2022
Up-to-date
(1) Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2) Selbstverwaltungskörperschaften (§ 4 Z 1 lit. b) besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. Sie unterliegen diesbezüglich der Aufsicht der Landesregierung.
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