LandesrechtWienLandesesetzeWiener Informationsweiterverwendungsgesetz 2022 – WIWG 2022§ 20

§ 20Wirkungsbereiche

In Kraft seit 09. Juli 2022
Up-to-date

(1) Die Gemeindeorgane besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(2) Selbstverwaltungskörperschaften (§ 4 Z 1 lit. b) besorgen die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. Sie unterliegen diesbezüglich der Aufsicht der Landesregierung.

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