(1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von
1. vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen;
2. Forschungsdaten öffentlicher Stellen, die öffentlich finanziert und von diesen bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden.
(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1 und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2021, sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellerinnen und Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2019, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
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