§ 21 Zuständigkeit innerhalb der öffentlichen Stelle „Stadt Wien“
In Kraft seit 09. Juli 2022
Up-to-date
(1) Die Erledigung der an die Stadt Wien gerichteten Ersuchen nach § 6 Abs. 1 und die Entscheidung über solchen Ersuchen nachfolgende Anträge gemäß § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 obliegen dem Magistrat der Stadt Wien.
(2) Betreffen Ersuchen (§ 6 Abs. 1) und solchen Ersuchen nachfolgende Anträge gemäß § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 Dokumente, über die alleinig das Verwaltungsgericht Wien verfügen kann, hat – abweichend von Abs. 1 – das Verwaltungsgericht Wien selbst zu entscheiden.
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