§ 10 Bedingungen für die Weiterverwendung
In Kraft seit 09. Juli 2022
Up-to-date
Öffentliche Stellen sowie Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen können die Weiterverwendung von Dokumenten an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen knüpfen (Nutzungsvertrag), die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll haben sie Standardlizenzen (§ 4 Z 4) zu verwenden.
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