(1) Ersuchen um Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das ersuchte Dokument befindet, einzubringen. Dieses kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle empfangen kann.
(2) Geht aus dem Ersuchen im Sinne des Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung des ersuchten Dokuments nicht ausreichend klar hervor, so hat die öffentliche Stelle die ersuchende Person unverzüglich aufzufordern, das Ersuchen innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die ersuchende Person der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Ersuchen als nicht eingebracht.
(3) Die öffentliche Stelle hat das Ersuchen in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Ersuchens zu bearbeiten und unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeiten (§§ 15 und 16)
1. die ersuchten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder
2. die ersuchten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und der ersuchenden Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass ihrem Ersuchen teilweise nicht entsprochen wird oder
3. ein endgültiges Vertragsangebot (Nutzungsvertrag) unter Setzung einer angemessenen Annahmefrist zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der ersuchten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 10 erforderlich ist oder
4. der ersuchenden Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass ihrem Ersuchen nicht entsprochen wird.
(4) Stützt sich die ablehnende Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 oder Z 4 darauf, dass das ersuchte Dokument geistiges Eigentum Dritter (§ 3 Abs. 1 Z 2) betrifft, so hat die öffentliche Stelle auf die ihr bekannte Inhaberin bzw. den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige bzw. denjenigen zu verweisen, von der bzw. dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.
(5) Bei umfangreichen und komplexen Ersuchen kann die in Abs. 3 genannte Frist um vier Wochen verlängert werden. In diesem Fall ist die ersuchende Person von der Verlängerung der Frist sobald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Ersuchens unter Hinweis auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 17 zu verständigen.
(6) Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsersuchen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.
(7) Abs. 1 bis Abs. 6 gelten nicht für Bildungseinrichtungen sowie Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden