(1) Meint die Person, die ein Ersuchen gemäß § 6 Abs. 1 gestellt hat, dass einzelne Bestimmungen des ihr unterbreiteten endgültigen Vertragsangebotes (§ 6 Abs. 3 Z 3) nicht den Vorschriften dieses Gesetzes – insbesondere jenen des § 10 erster Satz – entsprechen, kann sie die Feststellung durch die öffentliche Stelle beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des endgültigen Vertragsangebotes gegen Vorschriften dieses Gesetzes – insbesondere jene des § 10 erster Satz – verstoßen. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Vertragsangebots einzubringen. Die öffentliche Stelle hat, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, über diesen Antrag binnen vier Wochen ab Einlangen zu entscheiden. Wird festgestellt, dass Bestimmungen des Vertragsangebotes diesem Gesetz nicht entsprechen, so hat die öffentliche Stelle der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen neuerlich ein endgültiges Vertragsangebot (§ 6 Abs. 3 Z 3) unter Berücksichtigung der Entscheidung zu unterbreiten.
(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem Bezug habenden ursprünglichen Ersuchen gemäß § 6 Abs. 1 und dem unterbreiteten endgültigen Vertragsangebot ohne unnötigen Aufschub zur Entscheidung im Sinne des Abs. 1 an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Die Aufsichtsbehörde hat binnen acht Wochen zu entscheiden. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 dritter und vierter Satz Anwendung. Einen nachträglichen Vertragsabschluss (Abs. 4) hat die öffentliche Stelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Ist eine zur Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde (Abs. 2) nicht vorhanden, so tritt der Magistrat der Stadt Wien an deren Stelle.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung der öffentlichen Stelle,
2. die genaue Bezeichnung der als rechtswidrig erachteten Bestimmungen des betreffenden Vertragsangebotes,
3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin oder der Antragsteller als verletzt erachtet,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. einen Vorschlag, wie die als rechtswidrig erachteten Bestimmungen des betreffenden Vertragsangebotes rechtskonform ausgestaltet werden könnten,
6. ein bestimmtes Begehren und
7. die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages erforderlich sind.
(5) Sofern nach der Antragstellung gemäß Abs. 1 nachträglich in derselben Sache ein Nutzungsvertrag (§ 6 Abs. 3 Z 3) zwischen der öffentlichen Stelle und der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller abgeschlossen wird, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung (Abs. 1) bzw. zur Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde (Abs. 2).
(6) Die öffentliche Stelle hat die auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 ergangene Entscheidung bei ihren zukünftigen Vertragsangeboten (§ 6 Abs. 3 Z 3) zu berücksichtigen.
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