(1) Ist die öffentliche Stelle mit der Erledigung eines Ersuchens (§ 6 Abs. 1) säumig, hat sie auf schriftlichen Antrag der Person, die das Ersuchen gemäß § 6 Abs. 1 gestellt hat, über das Ersuchen innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages mit Bescheid zu entscheiden oder, falls sie zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, den Antrag samt Bezug habendem Ersuchen zur Entscheidung im Sinne des ersten Satzes ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Werden die ersuchten Dokumente nachträglich zur Verfügung gestellt und/oder ein endgültiges Vertragsangebot gemäß § 6 Abs. 3 Z 3 unterbreitet, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung bzw. zur Weiterleitung an die Aufsichtsbehörde. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 dritter und vierter Satz Anwendung.
(2) Ist eine zur Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde (Abs. 1) nicht vorhanden, so tritt der Magistrat der Stadt Wien an deren Stelle.
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