(1) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen. Insbesondere haben sie:
1. Bestandslisten der Dokumente online verfügbar zu machen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist oder
2. Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten online verfügbar zu machen und mit dem Internet-Portal data.gv.at (§ 4 Z 17) zu verknüpfen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt. Soweit möglich haben die öffentlichen Stellen dafür zu sorgen, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.
(2) Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa
1. Bestandslisten der wichtigsten Dokumente online verfügbar zu machen, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist oder
2. die wichtigsten Dokumente in einem offenen und maschinenlesbaren Format mit den zugehörigen Metadaten online verfügbar zu machen und mit dem Internet-Portal data.gv.at (§ 4 Z 17) zu verknüpfen, sofern dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt. Soweit möglich haben die Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen dafür zu sorgen, dass eine sprachübergreifende Suche nach Dokumenten vorgenommen werden kann.
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