§ 9 Transparenz
In Kraft seit 09. Juli 2022
Up-to-date
(1) Im Falle von Standardentgelten haben öffentliche Stellen diese Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben öffentliche Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage haben öffentliche Stellen zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf das spezifische Ersuchen um Weiterverwendung anzugeben.
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