(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, gemäß den §§ 7 bis 13 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.
(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 13 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.
(3) Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen haben Forschungsdaten in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, gemäß den §§ 8 und 10 bis 12 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.
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