Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. öffentliche Stelle:
a) die Stadt Wien als Land oder als Gemeinde,
b) landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften,
c) Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage, die
aa) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht kommerzieller Art sind und
bb) zumindest teilrechtsfähig sind und
cc) überwiegend von im Sinne der lit. a oder lit. b genannten Stellen bzw. anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 finanziert werden oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von im Sinne der lit. a oder lit. b genannten Stellen bzw. von anderen Einrichtungen auf landesgesetzlicher Grundlage oder von sonstigen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 ernannt worden sind;
2. Dokument:
a) jeder Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, oder als Ton-, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme),
b) ein beliebiger Teil eines solchen Inhaltes;
3. Hochschule: eine öffentliche Stelle, die postsekundäre Bildungsgänge anbietet, die zu einem akademischen Grad führen;
4. Standardlizenz: eine Reihe vorgegebener Bedingungen für die Weiterverwendung, die in digitalem Format vorliegen und vorzugsweise mit offenen und international standardisierten online verfügbaren öffentlichen Lizenzen kompatibel sind;
5. Anonymisierung: der Prozess, in dessen Verlauf Dokumente so verändert werden, dass sie nicht mehr mit einer bestimmten oder bestimmbaren Person in Beziehung gesetzt werden können;
6. dynamische Daten: Dokumente in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens, wie dies in der Regel bei von Sensoren generierten Daten der Fall ist;
7. Forschungsdaten: Dokumente in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden;
8. hochwertige Datensätze: Dokumente, deren Weiterverwendung mit wichtigen Vorteilen für die Gesellschaft, die Umwelt und die Wirtschaft verbunden ist, insbesondere aufgrund ihrer Eignung für die Schaffung von Mehrwertdiensten, von Anwendungen und neuer, hochwertiger und menschenwürdiger Arbeitsplätze sowie aufgrund der Zahl der potenziellen Nutznießerinnen bzw. Nutznießer der Mehrwertdienste und -anwendungen auf der Grundlage dieser Datensätze;
9. Weiterverwendung:
a) die Nutzung – durch Rechtsträgerinnen bzw. Rechtsträger – von Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen im Sinne des Art. 2 Z 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags,
b) die Nutzung – durch Rechtsträgerinnen bzw. Rechtsträger – von Forschungsdaten im Besitz von Forschungseinrichtungen oder Forschungsförderungseinrichtungen öffentlicher Stellen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck der Erstellung der Forschungsdaten unterscheiden;
10. personenbezogene Daten: personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/679;
11. maschinenlesbares Format: ein Dateiformat, das so strukturiert ist, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und deren interner Struktur, leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können;
12. offenes Format: ein Dateiformat, das plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Weiterverwendung von Dokumenten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird;
13. formeller, offener Standard: ein schriftlich niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind;
14. angemessene Gewinnspanne: ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens fünf Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz liegt;
15. Dritte(r): jede Rechtsträgerin bzw. jeder Rechtsträger außer der öffentlichen Stelle, Forschungseinrichtung oder Forschungsförderungseinrichtung öffentlicher Stellen, die bzw. der im Besitz der Dokumente ist;
16. Anwendungsprogrammierschnittstelle (API): ein Bestand an Funktionen, Verfahren, Definitionen und Protokollen für die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation und den lückenlosen Datenaustausch;
17. data.gv.at: das zentrale österreichische Online-Portal für offene Daten des öffentlichen Sektors, welches Zugang zu Metadaten von Dokumenten und sonstigen Informationen bietet;
18. offene Daten: Dokumente in einem offenen Format, die von allen zu jedem Zweck frei verwendet werden können.
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