LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Landarbeits-Organisationsgesetz – STLAOG

Steiermärkisches Landarbeits-Organisationsgesetz – STLAOG

STLAOG
In Kraft seit 16. Dezember 2021
Up-to-date

§ 1

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Organisation folgender Organe des Landarbeitsrechtes:

1. einer Obereinigungskommission,

2. einer Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle,

3. einer Gleichbehandlungskommission und

4. einer Land- und Forstwirtschaftsinspektion.

§ 2

§ 2 Obereinigungskommission

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Obereinigungskommission eingerichtet.

(2) Der Obereinigungskommission gehören an:

1. eine mit dem Vorsitz betraute Person aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten des Amtes der Landesregierung, die von der Landesregierung bestellt wird, und

2. acht weitere Mitglieder.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, und zwar vier Mitglieder auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und vier Mitglieder auf Vorschlag der Landarbeiterkammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Die Landesregierung hat für die Vorsitzende/den Vorsitzenden aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten des Amtes der Landesregierung eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen. Dieser/Diesem obliegt die Vertretung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden während der Dauer ihrer/seiner Verhinderung.

(5) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 Z 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(6) Die Funktion als Mitglied der Obereinigungskommission endet durch

1. Tod,

2. Ablauf der Bestellungsdauer,

3. Verzicht oder

4. Widerruf der Bestellung.

Im Bedarfsfall ist die Obereinigungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Die Abs. 2 und 3 gelten für diesen Fall sinngemäß.

(7) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(8) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.

(9) Die Abs. 6, 7 und 8 gelten auch für die mit dem Vorsitz betraute Person, für deren/dessen Stellvertretung und für die Ersatzmitglieder.

§ 3

§ 3 Geschäftsführung der Obereinigungskommission

(1) Die Obereinigungskommission ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und neben der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und mindestens zwei Mitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer anwesend sind. Die Beschlüsse der Obereinigungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. An der Abstimmung nehmen die Mitglieder aus diesen Gruppen immer nur in gleicher Anzahl teil. Sind von einer Gruppe mehr Mitglieder anwesend, haben aus dieser Gruppe nur die an Lebensjahren ältesten ein Stimmrecht. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:

1. den Ort, den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,

2. die Namen der anwesenden Mitglieder,

3. die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden zu unterfertigen und den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Mitglieder der Obereinigungskommission nach § 2 Abs. 2 Z 2 haben gegenüber dem Land Steiermark Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach dem Stmk. Landes-Reisegebührengesetz.

(5) Die Obereinigungskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums abzugeben und an die Vorsitzende/den Vorsitzenden innerhalb der von ihr/ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Obereinigungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen oder von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten und den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

§ 4

§ 4 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle

(1) Bei der Obereinigungskommission ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Ein Antrag ist an die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einer Vorsitzenden/einem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen/Beisitzern. Die/Der Vorsitzende ist von der/vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist die/der Vorsitzende auf Antrag eines der Streitteile von der/vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichterinnen/Berufsrichter zu erfolgen, die in der Steiermark bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.

(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzerinnen/Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus der Beisitzerliste (§ 5); die zweite Beisitzerin/der zweite Beisitzer wird aus dem Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzerinnen/Beisitzer nicht vorgenommen, so hat die/der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Beisitzerliste jener Gruppe (Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitgeber), welcher die/der Säumige angehört, zu bestellen.

(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person der/des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzerinnen/Beisitzer der/dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Diese/Dieser hat die Vorsitzende/den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzerinnen/Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt der/dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.

(5) Die Beisitzerinnen/Beisitzer der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach dem Stmk. Landes-Reisegebührengesetz.

(6) Berufsrichterinnen/Berufsrichter, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, erhalten unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung dieser ihrer Nebenbeschäftigung eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme, deren Höhe von der Steiermärkischen Landesregierung unter Berücksichtigung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark mit Verordnung festgesetzt wird.

(7) Die Kanzleigeschäfte der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

§ 5

§ 5 Beisitzerinnen/Beisitzer

(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Beisitzerliste aus dem Kreise der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und eine Beisitzerliste aus dem Kreise der Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer auf die Dauer von fünf Jahren zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Beisitzerlisten ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Die Vorschläge für die Beisitzerliste aus dem Kreise der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.

(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.

(4) In die Beisitzerlisten können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.

(5) Die Funktion als Beisitzerin/Beisitzer endet durch

1. Tod,

2. Ablauf der Bestellungsdauer,

3. Verzicht oder

4. Widerruf der Bestellung.

Im Bedarfsfall ist die Beisitzerliste durch Neubestellung von Beisitzerinnen/Beisitzern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Die Abs. 1 bis 3 gelten für diesen Fall sinngemäß.

(6) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder, wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.

§ 6

§ 6 Verhandlung und Beschlussfassung

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – verhandlungs- und beschlussfähig, wenn sowohl die/der Vorsitzende als auch von jedem der Streitteile zwei Beisitzerinnen/Beisitzer anwesend sind. Wurde eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil eine Beisitzerin/ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals dieselbe/derselbe oder eine andere/ein anderer von der gleichen Partei namhaft gemachte Beisitzerin/gemachter Beisitzer unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung nicht gehindert, sofern die/der Vorsitzende und mindestens eine Beisitzerin/ein Beisitzer von jedem der Streitteile anwesend sind. Bei der Beschlussfassung hat sich die/der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt die/der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Sie/Er gibt ihre/seine Stimme als Letzte/Letzter ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende Vorbringen und die übereinstimmenden Anträge der Streitteile gebunden, die Entscheidung gilt als Betriebsvereinbarung/Auflösung/Abänderung der Betriebsvereinbarung.

§ 7

§ 7 Gleichbehandlungskommission

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.

(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:

1. zwei Bedienstete des Amtes der Landesregierung, die im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sind,

2. eine Vertreterin/ein Vertreter der Landwirtschaftskammer,

3. eine Vertreterin/ein Vertreter des Arbeitgeberverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Steiermarks,

4. eine Vertreterin/ein Vertreter der Landarbeiterkammer,

5. eine Vertreterin/ein Vertreter jener zur Vertretung der Belange der Arbeiterinnen/Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Gewerkschaft, der die meisten Arbeiterinnen/Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft angehören.

(3) Die Mitglieder sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 hat aufgrund von Vorschlägen der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung zu erfolgen. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein.

(6) Mit der Vorsitzführung ist eine Person aus dem Kreis des Abs. 2 Z 1 zu betrauen.

(7) Die Funktion als Mitglied der Gleichbehandlungskommission endet durch

1. Tod,

2. Ablauf der Bestellungsdauer,

3. Verzicht oder

4. Widerruf der Bestellung.

Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Abs. 3 gilt für diesen Fall sinngemäß.

(8) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

(9) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.

(10) Die Abs. 7, 8 und 9 gelten auch für die Ersatzmitglieder.

(11) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach dem Stmk. Landes-Reisegebührengesetz. Gleiches gilt für die beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute.

(12) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist von der Teilnahme an deren Sitzungen ausgenommen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1 AVG).

§ 8

§ 8 Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

(1) Die/Der Vorsitzende hat die Gleichbehandlungskommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung der Kommission hat binnen 4 Wochen zu erfolgen, wenn dies mehr als ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.

(2) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn die/der Vorsitzende und mindestens drei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihr Ersatzmitglied vertreten.

(4) Wenn dies zur Behandlung einer Angelegenheit erforderlich ist, kann die Gleichbehandlungskommission beschließen, Sachverständige oder sonstige geeignete Fachleute der Sitzung mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Die Kanzleigeschäfte der Gleichbehandlungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

§ 9

§ 9 Auskunftspflicht

Die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

§ 10

§ 10 Geschäftsordnung

Mit Verordnung der Landesregierung können nähere Regelungen zur Organisation, Geschäftsführung und Beschlussfassung der Obereinigungskommission, der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und der Gleichbehandlungskommission getroffen werden. Es kann insbesondere vorgesehen werden, dass die Beratung und Beschlussfassung in Form einer Videokonferenz oder eines Umlaufbeschlusses erfolgen kann; diesfalls ist die nähere Vorgangsweise dazu festzulegen.

§ 11

§ 11 Weisungsfreiheit und Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Obereinigungskommission, der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sowie der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Diese müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz informieren.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Obereinigungskommission, der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sowie der Gleichbehandlungskommission sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht jedoch nicht über Mitteilungen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, deren vertrauliche Behandlung von diesen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern gewünscht wurde.

§ 12

§ 12 Land- und Forstwirtschaftsinspektion

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.

§ 13

§ 13 Übergangsbestimmungen

(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Landarbeitsordnung 2001 bestellten Mitglieder der in diesem Gesetz geregelten Organe bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Dies gilt auch für die/den nach den bisher geltenden Vorschriften vorgesehene Vorsitzende/vorgesehenen Vorsitzenden der Gleichbehandlungskommission und ihre/seine Stellvertretung.

(2) Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion der im Abs. 1 genannten Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 14

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Dezember 2021, in Kraft.

§ 15

§ 15 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 100/2019, mit Ausnahme jener Bestimmungen, die seit dem 1. Jänner 2020 als Bundesrecht gelten, außer Kraft.