LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Landarbeits-Organisationsgesetz – STLAOG§ 3

§ 3Geschäftsführung der Obereinigungskommission

In Kraft seit 16. Dezember 2021
Up-to-date

(1) Die Obereinigungskommission ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und neben der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden mindestens zwei Mitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber und mindestens zwei Mitglieder aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer anwesend sind. Die Beschlüsse der Obereinigungskommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. An der Abstimmung nehmen die Mitglieder aus diesen Gruppen immer nur in gleicher Anzahl teil. Sind von einer Gruppe mehr Mitglieder anwesend, haben aus dieser Gruppe nur die an Lebensjahren ältesten ein Stimmrecht. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten:

1. den Ort, den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,

2. die Namen der anwesenden Mitglieder,

3. die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.

Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden zu unterfertigen und den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die Mitglieder der Obereinigungskommission nach § 2 Abs. 2 Z 2 haben gegenüber dem Land Steiermark Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach dem Stmk. Landes-Reisegebührengesetz.

(5) Die Obereinigungskommission kann ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums abzugeben und an die Vorsitzende/den Vorsitzenden innerhalb der von ihr/ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung der Obereinigungskommission mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen oder von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten und den Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.

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