§ 10 Geschäftsordnung
In Kraft seit 16. Dezember 2021
Up-to-date
Mit Verordnung der Landesregierung können nähere Regelungen zur Organisation, Geschäftsführung und Beschlussfassung der Obereinigungskommission, der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und der Gleichbehandlungskommission getroffen werden. Es kann insbesondere vorgesehen werden, dass die Beratung und Beschlussfassung in Form einer Videokonferenz oder eines Umlaufbeschlusses erfolgen kann; diesfalls ist die nähere Vorgangsweise dazu festzulegen.
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