(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission einzurichten.
(2) Der Gleichbehandlungskommission gehören als Mitglieder an:
1. zwei Bedienstete des Amtes der Landesregierung, die im rechtskundigen Verwaltungsdienst tätig sind,
2. eine Vertreterin/ein Vertreter der Landwirtschaftskammer,
3. eine Vertreterin/ein Vertreter des Arbeitgeberverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Steiermarks,
4. eine Vertreterin/ein Vertreter der Landarbeiterkammer,
5. eine Vertreterin/ein Vertreter jener zur Vertretung der Belange der Arbeiterinnen/Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Gewerkschaft, der die meisten Arbeiterinnen/Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft angehören.
(3) Die Mitglieder sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 hat aufgrund von Vorschlägen der jeweiligen gesetzlichen Interessenvertretung zu erfolgen. Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission müssen Frauen sein.
(6) Mit der Vorsitzführung ist eine Person aus dem Kreis des Abs. 2 Z 1 zu betrauen.
(7) Die Funktion als Mitglied der Gleichbehandlungskommission endet durch
1. Tod,
2. Ablauf der Bestellungsdauer,
3. Verzicht oder
4. Widerruf der Bestellung.
Im Bedarfsfall ist die Gleichbehandlungskommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Abs. 3 gilt für diesen Fall sinngemäß.
(8) Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Erklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(9) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen.
(10) Die Abs. 7, 8 und 9 gelten auch für die Ersatzmitglieder.
(11) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisegebühren nach dem Stmk. Landes-Reisegebührengesetz. Gleiches gilt für die beigezogenen Sachverständigen und sonstigen Fachleute.
(12) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist von der Teilnahme an deren Sitzungen ausgenommen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (§ 7 Abs. 1 AVG).
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