§ 12 Land- und Forstwirtschaftsinspektion
In Kraft seit 16. Dezember 2021
Up-to-date
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet besitzen.
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